Der Mindestlohn in der Gastronomie liegt 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde — und steigt 2027 weiter auf 14,60 Euro. Dieser Leitfaden zeigt, was für deinen Gastrobetrieb gilt: Höhe, Ausnahmen, Minijob-Regeln, Dokumentationspflichten und die häufigsten Fallstricke bei Zollkontrollen. Kompakt, aktuell und praxisnah.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Für die Gastronomie gibt es keinen eigenen, branchenspezifischen Mindestlohn — der Mindestlohn Gastronomie ist identisch mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, sofern kein höherer Tariflohn vereinbart ist.
Die Mindestlohnkommission hat bereits die nächste Erhöhung beschlossen: Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Wer einen Gastronomiebetrieb führt, sollte diesen Schritt schon heute in die Personal- und Kostenplanung einbeziehen.
Der Mindestlohn in der Gastronomie betrifft fast alle Beschäftigungsformen — Vollzeit, Teilzeit, Minijob und Aushilfe. Daneben gelten klare Dokumentationspflichten und ein enger Rahmen für Ausnahmen. Diese Aspekte klärt der Beitrag in den folgenden Abschnitten.
Einen bundesweit eigenen Gastro-Mindestlohn gibt es in Deutschland in der Regel nicht. Für Beschäftigte im Gastgewerbe gilt der gesetzliche Mindestlohn als absolute Untergrenze. Höhere Löhne können sich aus Tarifverträgen oder regionalen Besonderheiten ergeben.
Verbände wie der DEHOGA empfehlen häufig tarifliche Lohnraster. Diese sind für einzelne Betriebe aber nur dann verbindlich, wenn sie tarifgebunden sind oder ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. In allen anderen Fällen bleibt der gesetzliche Mindestlohn der rechtliche Fixpunkt für die Gastronomie.
Der gesetzliche Mindestlohn ist die gesetzliche Lohnuntergrenze. Sie darf nur in wenigen definierten Ausnahmefällen unterschritten werden. Ein Tariflohn basiert auf einem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft. Tariflöhne sind fast immer höher als der gesetzliche Mindestlohn und gelten für tarifgebundene Betriebe — oder bei Allgemeinverbindlichkeit für eine ganze Branche in einer Region.
In einigen Bundesländern gibt es Branchenvereinbarungen, die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehen. Schleswig-Holstein wurde zuletzt häufig genannt, weil das Gastgewerbe dort über eine allgemeinverbindliche Tarifbindung arbeitet. Auch in Nordrhein-Westfalen geben DEHOGA-Empfehlungen regional Orientierung.
💡 Merke: Prüfe im Zweifel den einschlägigen Tarifvertrag oder frag deinen Branchenverband. Regionale Suchanfragen meinen meist genau diese tariflichen oder verbandlichen Besonderheiten — nicht einen anderen gesetzlichen Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingeführt und ist seither in mehreren Stufen gestiegen. Über die Höhe entscheidet die Mindestlohnkommission, in der Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter:innen sitzen. Das Bundeskabinett setzt ihre Empfehlung anschließend per Verordnung um.
Der Mindestlohn Gastronomie 2025 lag bei 12,82 Euro pro Stunde — 2026 folgt mit 13,90 Euro eine spürbare Erhöhung.
Der Sprung von 2025 auf 2026 ist eine deutliche Erhöhung und sollte frühzeitig in Kalkulation und Dienstplanung eingeplant werden. Auch die folgende Stufe 2027 lässt sich mit dem heutigen Wissen bereits einpreisen.
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer:innen in der Gastronomie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt unabhängig von der Beschäftigungsform — Vollzeit, Teilzeit, Aushilfe, Minijob oder Saisonkraft. Von dieser Regel gibt es nur wenige gesetzlich klar definierte Ausnahmen.
In Gastrobetrieben laufen häufig mehrere Beschäftigungsformen parallel. Alle folgenden Gruppen fallen grundsätzlich unter den Mindestlohn:
Auch wer nur wenige Stunden pro Woche hinter der Theke steht, hat Anspruch auf mindestens 13,90 € pro Arbeitsstunde.
Das Mindestlohngesetz kennt enge Ausnahmen. Sie dürfen nicht zu weit ausgelegt werden:
⚠️ Achtung: Gerade bei Praktika gibt es in der Gastronomie viele Grauzonen. Im Zweifel ist ein regulärer Arbeitsvertrag mit Mindestlohn rechtlich der sicherste Weg.
Auszubildende in der Gastronomie erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung (MiAV). Die Höhe wird jährlich angepasst und steigt mit jedem Lehrjahr. Für Betriebe bedeutet das: Azubis bilden eine eigene Kategorie und sollten in Lohnabrechnung und Dienstplan klar von regulären Beschäftigten getrennt werden.
Minijob und Aushilfe sind in der Gastronomie Standard — vor allem in der Saison, an Wochenenden und bei Events. Beide fallen unter den Mindestlohn. Der Unterschied zur Vollzeit liegt nicht im Stundensatz, sondern in der Verdienstgrenze und der daraus abgeleiteten Stundenzahl.
Die Minijob-Verdienstgrenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt. Mit der Erhöhung auf 13,90 € pro Stunde liegt die Grenze 2026 bei rund 603 Euro pro Monat. Ab 2027 steigt sie mit 14,60 € voraussichtlich auf rund 632 Euro.
Die Rechnung für 2026:
👉 Tipp: Wer einen Minijob-Arbeitsvertrag aufsetzt, sollte die maximale Stundenzahl ausdrücklich vereinbaren. So vermeidest du, dass spontane Mehrarbeit im Service die Verdienstgrenze reißt und den Minijob zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis macht.
Für die Personalkalkulation zählt auch der Vollzeit-Bruttolohn. Ein Beispiel bei 40 Stunden pro Woche:
Die tatsächlichen Arbeitgeberkosten liegen durch Sozialversicherung, Urlaub und Feiertage deutlich darüber — in der Regel rund 20 bis 30 Prozent.
Trinkgeld darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn muss immer zusätzlich gezahlt werden — unabhängig davon, wie viel Trinkgeld Beschäftigte erhalten.
Beispiel: Eine Servicekraft arbeitet 40 Stunden pro Woche und bekommt in diesem Monat 400 Euro Trinkgeld. Der Arbeitgeber muss trotzdem den vollen Mindestlohn auszahlen. Das Trinkgeld bleibt wirtschaftlich bei der Servicekraft und ersetzt keinen Teil des Lohns.
⚠️ Achtung: Die Verrechnung von Trinkgeld mit dem Mindestlohn ist einer der häufigsten Fehler bei Zollkontrollen im Gastgewerbe — und kann teuer werden. Wie Trinkgeld steuerlich behandelt wird, ist ein separates Thema.
Gastronomie und Hotellerie stehen im Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Deshalb sind die Pflichten zur Arbeitszeiterfassung hier besonders streng geregelt. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobber:innen und geringfügig Beschäftigten vollständig dokumentieren. Für andere Beschäftigungsformen gelten zusätzlich die allgemeinen Aufzeichnungspflichten aus dem Arbeitszeitgesetz.
Für jeden Arbeitstag sind folgende Angaben aufzuzeichnen:
Die Aufzeichnung muss spätestens am Ende des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung erfolgen. Pausenzeiten gehören zwar zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung, sind aber kein zwingender Bestandteil der Mindestlohn-Dokumentation nach MiLoG.
Die Aufzeichnungen musst du mindestens zwei Jahre aufbewahren und bei Kontrollen vorlegen können. Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit — ein Bereich des Zolls. Kontrollen laufen meist unangekündigt, teils durch mehrere uniformierte Beamte.
Für die Aufzeichnung selbst ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Du kannst handschriftliche Stundenzettel führen oder digitale Zeiterfassungssysteme nutzen. Digitale Lösungen sparen im Gastro-Alltag viel Zeit und reduzieren Fehlerquellen — vor allem, wenn sie mit Dienstplan und Lohnabrechnung verknüpft sind.
Checkliste für die Arbeitszeiterfassung:
✅ Beginn, Ende und Gesamtdauer jedes Arbeitstages erfassen
✅ Aufzeichnung innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung
✅ Dokumente zwei Jahre aufbewahren
✅ Zugriff für Kontrollen gewährleisten
✅ Formate vereinheitlichen (Papier oder digital, aber einheitlich)
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und die Dokumentationspflichten können teuer werden. Der gesetzliche Bußgeldrahmen ist bewusst weit gesteckt:
Neben den Bußgeldern drohen Nachzahlungen ausstehender Löhne — häufig rückwirkend über mehrere Monate — und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. In der Gastronomie entstehen die meisten Verstöße aus typischen Praxisfehlern: Trinkgeld als Lohnbestandteil verrechnet, Überstunden nicht erfasst, Minijob-Grenze still überschritten oder unvollständige Dienstpläne bei Zollkontrollen vorgelegt.
💡 Hinweis: Bei konkreten Einzelfällen, strittigen Arbeitsverhältnissen oder laufenden Kontrollen ist eine Rücksprache mit Steuerberatung oder Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll — dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Der Sprung auf 13,90 € ab 2026 und auf 14,60 € ab 2027 verändert die Personalkostenstruktur in der Gastronomie spürbar. Für eine Vollzeitkraft liegt die Lohndifferenz zwischen 2025 und 2027 bei rund 300 € Brutto pro Monat — multipliziert mit dem gesamten Team und allen Lohnnebenkosten entsteht eine relevante Kostenposition.
Drei Hebel helfen bei der Umsetzung:
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Details zur Abgrenzung von Tariflöhnen findest du im Abschnitt zum eigenen Gastro-Mindestlohn.
Für Servicekräfte gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (2026). Trinkgeld zählt nicht zum Mindestlohn — es muss zusätzlich zum Lohn beim Arbeitnehmer verbleiben. Mehr dazu im Abschnitt Trinkgeld und Mindestlohn.
Ja. Minijobber:innen und Aushilfen haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die 603-Euro-Grenze wird dadurch 2026 bei rund 43 Stunden pro Monat erreicht. Die komplette Rechnung steht im Abschnitt zu Minijob und Monatslohn.
In der Regel nein — es gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. In einzelnen Regionen wie Schleswig-Holstein können tarifliche oder allgemeinverbindliche Lohnvereinbarungen darüber liegen. Siehe Abschnitt zu gesetzlichem Mindestlohn vs. Tariflohn.
Nein. Trinkgeld ist zusätzlich und ersetzt keinen Lohnanteil. Der Mindestlohn muss in voller Höhe gezahlt werden. Hintergrund im Trinkgeld-Abschnitt.
Azubis erhalten die Mindestausbildungsvergütung, nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Bei Praktika sind vor allem Pflichtpraktika und freiwillige Kurzpraktika bis drei Monaten ausgenommen. Die vollständige Übersicht steht im Ausnahmen-Abschnitt.
Ja — besonders für Minijobber:innen und geringfügig Beschäftigte. Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit; die Unterlagen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Details im Abschnitt zur Dokumentationspflicht.
Es drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro, bei fehlerhafter Zeiterfassung bis zu 30.000 Euro. Hinzu kommen Nachzahlungen und mögliche strafrechtliche Folgen. Risikoübersicht im Abschnitt zu Strafen und Sanktionen.
Der nächste bekannte Schritt ist der 1. Januar 2027 mit einer Erhöhung auf 14,60 Euro pro Stunde. Für die Kalkulation lässt sich diese Anpassung bereits heute einplanen.

In der Gastronomie gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich für Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Aushilfen und Minijobber:innen. Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich definierten Fällen — etwa für Azubis oder bestimmte Praktika. Seit Januar 2026 sind es 13,90 Euro pro Stunde, ab Januar 2027 14,60 Euro. Beide Erhöhungsschritte gehören bereits heute in Personal- und Preiskalkulation.
Für die Praxis zählen drei Dinge: sauber dokumentierte Arbeitszeiten, ein bewusst gewählter Beschäftigungsmix aus Minijob, Teilzeit und Vollzeit — und eine Kalkulation, die regelmäßig nachjustiert wird. Wer Trinkgeld nicht auf den Lohn anrechnet, die 603-Euro-Grenze im Minijob einhält und Stundenzettel lückenlos führt, reduziert das Bußgeldrisiko erheblich.
Mit einem vorausschauenden Blick auf 2027 lässt sich die neue Lohnuntergrenze strukturiert einplanen — statt sie reaktiv über Personalabbau oder sinkende Margen abzufangen. Bei individuellen Sonderfällen oder strittigen Arbeitsverhältnissen ist eine kurze Rücksprache mit Steuerberatung oder Fachanwalt der sicherste Weg.
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafür aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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