Sollversteuerung oder Istversteuerung — die richtige Wahl entscheidet über deine Liquidität. In diesem Leitfaden erfährst du, was beide Methoden unterscheidet, wer die Istversteuerung beantragen darf, wie der Wechsel funktioniert und welche Variante zu deinem Betrieb passt.

Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Methoden, nach denen du die USt ans Finanzamt abführst. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt, wann die Steuer fällig wird.
Die Sollversteuerung ist der gesetzliche Regelfall: Du versteuerst nach vereinbarten Entgelten — die Umsatzsteuer wird fällig, sobald du deine Leistung erbracht hast. Ob dein Kunde bereits bezahlt hat, spielt dabei keine Rolle.
Die Istversteuerung ist die Ausnahme nach § 20 UStG. Fachlich heißt sie „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten". Hier wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn die Zahlung tatsächlich auf deinem Konto eingeht.
Einfach gemerkt:
💡 Hinweis: Die Begriffe „vereinbarte Entgelte" und „vereinnahmte Entgelte" tauchen in Steuerbescheiden und Formularen regelmäßig auf. Vereinbart = der Preis steht fest. Vereinnahmt = das Geld ist geflossen.
Beide Methoden betreffen ausschlieĂźlich die Umsatzsteuer. FĂĽr Einkommensteuer oder Gewerbesteuer gelten andere Regeln.
⚠️ Achtung: Auch bei der Sollversteuerung gibt es eine Ausnahme — die sogenannte Mindest-Istversteuerung. Erhältst du eine Anzahlung vor Leistungserbringung, wird die USt auf diesen Betrag sofort fällig. Das gilt unabhängig von der gewählten Methode (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Der wichtigste Unterschied zwischen Soll- und Istversteuerung ist der Zeitpunkt der Steuerpflicht. Das wirkt sich direkt auf deine Liquidität, deine Buchhaltung und deinen Cashflow aus.
Ein Friseursalon stellt im Januar eine Rechnung über 5.000 € netto + 950 € USt. Der Kunde zahlt erst im März.
Bei der Istversteuerung bleiben dir in diesem Beispiel zwei Monate mehr Liquidität. Bei mehreren offenen Rechnungen summiert sich dieser Effekt erheblich.
Die Istversteuerung steht nicht jedem Unternehmer offen. Du musst mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nach § 20 UStG erfüllen.
Dein Gesamtumsatz im Vorjahr lag bei maximal 800.000 €. Diese Grenze wurde 2024 durch das Wachstumschancengesetz von 600.000 € auf 800.000 € angehoben — rückwirkend zum 01.01.2024.
💡 Hinweis: Gesamtumsatz meint den steuerpflichtigen Netto-Umsatz nach § 19 Abs. 3 UStG — also ohne Umsatzsteuer.
Wenn du nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit bist, kannst du die Istversteuerung beantragen. Das betrifft vor allem kleine Betriebe ohne doppelte Buchführung.
Für viele Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Istversteuerung möglich — grundsätzlich ohne Umsatzgrenze. Maßgeblich ist die steuerliche Einordnung der Tätigkeit (und in manchen Konstellationen auch die Organisationsform). Das betrifft zum Beispiel Ärzte, Anwälte, Architekten oder Steuerberater.
Im GrĂĽndungsjahr gibt es noch keinen Vorjahresumsatz. Deshalb wird dein voraussichtlicher Jahresumsatz hochgerechnet.
Beispiel: Du gründest im Mai und erwartest bis Dezember einen Umsatz von 500.000 €. Die Hochrechnung: 500.000 € ÷ 8 Monate × 12 Monate = 750.000 €. Das liegt unter 800.000 € — die Istversteuerung ist möglich.
⚠️ Achtung: Liegt die Hochrechnung über 800.000 €, greift die Sollversteuerung ab dem ersten Tag.
Die Istversteuerung gilt nicht automatisch. Du musst sie beim Finanzamt beantragen. Die gute Nachricht: Der Antrag ist formlos und an keine Frist gebunden.
Der beste Zeitpunkt ist direkt bei der Gewerbeanmeldung. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt es ein Feld, in dem du die Istversteuerung auswählen kannst. Du kannst den Antrag aber auch jederzeit nachträglich stellen.
💡 Hinweis: Ein Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung wird in der Praxis meist zum Jahreswechsel umgesetzt, weil die Abgrenzung dann am einfachsten ist. Unterjährig ist ein Wechsel nur mit sauberer Abgrenzung und Abstimmung mit dem Finanzamt sinnvoll.
Ein formloses Schreiben an dein Finanzamt reicht. Enthalten sollte:
Selbst ohne formellen Antrag kann das Finanzamt die Istversteuerung anerkennen. Wenn du deine Umsatzsteuer-Voranmeldung eindeutig nach vereinnahmten Entgelten abgibst und das Finanzamt dem nicht widerspricht, gilt das als stillschweigende Genehmigung (BFH-Urteil vom 18.08.2015, Az. V R 47/15).
⚠️ Achtung: Verlasse dich nicht darauf. Ein schriftlicher Antrag gibt dir Rechtssicherheit — besonders bei einer späteren Betriebsprüfung.
Ein Wechsel zwischen beiden Methoden ist möglich — aber nur unter bestimmten Bedingungen und mit sorgfältiger Übergangsrechnung. Ohne diese drohen Doppelbesteuerung oder Steuerlücken.
Ein Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung lohnt sich besonders, wenn:
Beim Wechsel ĂĽberschneiden sich zwei Systeme. Das kann zu Problemen fĂĽhren, wenn Rechnungen vor dem Wechsel gestellt, aber erst danach bezahlt werden.
Beispiel Doppelbesteuerung: Du stellst im Dezember 2024 eine Rechnung über 10.000 € netto (Sollversteuerung — USt in der Dezember-Voranmeldung erfasst). Im Januar 2025 wechselst du zur Istversteuerung. Der Kunde zahlt im Januar. Ohne Übergangsrechnung würdest du die USt nochmals erfassen — weil nach der Istversteuerung der Zahlungseingang zählt.
Beispiel Steuerlücke: Du hast im Dezember 2024 eine Leistung erbracht, aber die Rechnung versehentlich nicht in die Voranmeldung aufgenommen. Nach dem Wechsel zur Istversteuerung fehlt dieser Umsatz — er fällt durch das Raster.
👉 Tipp: Erstelle eine vollständige Liste aller offenen Forderungen zum Stichtag. Dokumentiere, welche Umsätze bereits unter der Sollversteuerung versteuert wurden. So verhinderst du beide Fehler.
Der Vorsteuerabzug funktioniert bei beiden Methoden grundsätzlich gleich: Du darfst die Umsatzsteuer, die dir andere Unternehmer in Rechnung stellen, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 15 Abs. 1 UStG.
Für deine eigenen Einkäufe spielt es also keine Rolle, ob du Soll- oder Istversteuerung nutzt. Du ziehst die Vorsteuer ab, sobald du die Rechnung erhalten hast und die Leistung erbracht wurde.
Komplizierter wird es, wenn dein Lieferant die Istversteuerung nutzt. Durch ein EuGH-Urteil vom 10.02.2022 (C-9/20) hat sich die Rechtslage geändert.
Laut EU-Recht darf der Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden, wenn beim Lieferanten die Umsatzsteuer tatsächlich entsteht. Bei einem Ist-Versteuerer ist das erst nach Zahlungseingang der Fall.
In der Praxis bedeutet das: Wenn du eine Rechnung von einem Ist-Versteuerer erhältst, ist der Vorsteuerabzug streng genommen erst nach deiner Zahlung möglich — nicht schon bei Rechnungserhalt.
💡 Hinweis: Die deutsche Gesetzgebung hat § 15 UStG bisher noch nicht vollständig an die EU-Vorgaben angepasst. In bestimmten Fällen kann das dazu führen, dass der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung möglich ist — nicht schon bei Rechnungserhalt. Ist-Versteuerer müssen auf ihren Rechnungen den Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" aufführen. Ob und wie sich das auf deinen Betrieb auswirkt, lässt du am besten steuerlich prüfen.
Die richtige Methode hängt von deiner Branche, deinen Zahlungszielen und deiner Betriebsgröße ab. Hier eine Orientierung für typische Unternehmenstypen.
👉 Tipp: Wenn du die Istversteuerung nutzen kannst, lohnt sie sich in fast allen Fällen. Der Liquiditätsvorteil überwiegt — besonders bei Betrieben mit regelmäßiger Rechnungsstellung an Geschäftskunden.
Nutzt du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, ist die Frage nicht relevant. Du weist keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus und führst keine ab. Erst wenn du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest oder die Grenze überschreitest, musst du dich für eine Methode entscheiden.
Die Grenze liegt bei 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr. Diese wurde 2024 durch das Wachstumschancengesetz von 600.000 € auf 800.000 € angehoben und gilt auch 2026 unverändert. Details zu den Voraussetzungen findest du im Abschnitt „Wer kann die Istversteuerung nutzen?".
Nein, eine rückwirkende Umstellung ist nicht möglich. Der Wechsel gilt immer ab dem nächsten Kalenderjahr. Du kannst den Antrag aber jederzeit stellen — auch unterjährig. Entscheidend ist, dass die Genehmigung vor dem gewünschten Starttermin vorliegt.
Bei der Istversteuerung: nichts. Du hast keine USt abgeführt, also gibt es keinen Korrekturbedarf. Bei der Sollversteuerung musst du eine Korrektur nach § 17 UStG vornehmen, sobald die Forderung endgültig uneinbringlich ist. Du bekommst die bereits gezahlte USt dann vom Finanzamt zurück.
Nein. Die Wahl zwischen Soll- und Istversteuerung betrifft nur den Zeitpunkt, wann du Umsatzsteuer abführst. Den Vorsteuerabzug auf deine eigenen Einkäufe kannst du nach wie vor bei Rechnungserhalt geltend machen. Mehr dazu im Abschnitt „Vorsteuerabzug bei Soll- und Istversteuerung".
Ja. Eine GmbH kann die Istversteuerung beantragen, wenn der Vorjahresumsatz unter 800.000 € liegt. Die Rechtsform spielt keine Rolle — entscheidend ist die Umsatzhöhe oder eine Befreiung von der Buchführungspflicht.
Vereinbarte Entgelte = der Preis, auf den sich Käufer und Verkäufer geeinigt haben. Die Steuer wird fällig, sobald die Leistung erbracht ist (Sollversteuerung). Vereinnahmte Entgelte = das tatsächlich erhaltene Geld. Die Steuer wird erst fällig, wenn die Zahlung eingeht (Istversteuerung).

Die Sollversteuerung ist der gesetzliche Regelfall — die Umsatzsteuer wird fällig, sobald du deine Leistung erbracht hast. Die Istversteuerung verschiebt die Fälligkeit auf den Zahlungseingang und schont damit deine Liquidität.
Für die meisten kleinen Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 € ist die Istversteuerung die bessere Wahl. Der Antrag ist formlos, an keine Frist gebunden und kann bereits bei der Gewerbeanmeldung gestellt werden.
Wichtig beim Wechsel: Erstelle eine saubere Übergangsrechnung, damit keine Umsätze doppelt besteuert werden oder durch das Raster fallen. Im Zweifel hilft dir ein Steuerberater bei der Umstellung.
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafĂĽr aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Teste jetzt shoperate einen Monat gratis und unverbindlich. Anmelden, downloaden, loslegen!