Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die du als Unternehmer:in beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlst. Sie ist kein echter Kostenfaktor, denn du kannst sie vom Finanzamt zurückholen. Hier erfährst du, was genau Vorsteuer bedeutet, wie sie funktioniert und wann du sie abziehen darfst.

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die du selbst beim Einkauf von betrieblichen Waren oder Leistungen bezahlst. Sie wird auf der Eingangsrechnung deines Lieferanten oder Dienstleisters ausgewiesen.
Im Unterschied zur Umsatzsteuer, die du auf deinen eigenen Rechnungen an Kund:innen ausweist, betrifft die Vorsteuer deine Einkäufe. Beide Begriffe beschreiben also dieselbe Steuer, nur aus unterschiedlicher Perspektive:
Nach § 15 UStG kannst du diese gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern – vorausgesetzt, du bist unternehmerisch tätig und die Ausgabe war betriebsbedingt.
Für dich als Unternehmer:in ist die Vorsteuer daher kein Aufwand, sondern ein durchlaufender Posten. Sie mindert nicht deinen Gewinn, weil du sie über den Vorsteuerabzug mit deiner vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen kannst.
Beispiel:
Du kaufst ein Notebook für dein Büro um 1.000 € netto. Der Händler berechnet 19 % Umsatzsteuer, also 190 €. Du bezahlst 1.190 € brutto, kannst aber die 190 € Vorsteuer in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben und vom Finanzamt zurückholen.
Damit gilt: Die Vorsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die Umsatzsteuer auf deine betrieblichen Einkäufe. Sie sorgt dafür, dass die Mehrwertsteuer letztlich nur vom Endverbraucher bezahlt wird – nicht vom Unternehmen.
Ob du Vorsteuer oder Umsatzsteuer zahlst, hängt davon ab, auf welcher Seite des Geschäfts du stehst – Einkauf oder Verkauf.
Wenn du Waren oder Dienstleistungen einkaufst, wird dir von deinem Lieferanten oder Dienstleister Umsatzsteuer berechnet. Diese Umsatzsteuer ist für dich Vorsteuer, weil du sie zunächst mitbezahlst, aber später über die Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder abziehen kannst.
Wenn du hingegen selbst verkaufst oder Leistungen erbringst, stellst du deinen Kund:innen eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Diese vereinnahmte Umsatzsteuer musst du an das Finanzamt abführen – abzüglich der Vorsteuer, die du selbst gezahlt hast.
Beispiel: Du betreibst ein Café.
In deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnest du beides miteinander:
vereinnahmte Umsatzsteuer – gezahlte Vorsteuer = Zahllast oder Erstattungsbetrag
So stellst du sicher, dass nur der Mehrwert, den dein Unternehmen schafft, tatsächlich besteuert wird.
Die Vorsteuer zahlen ausschließlich Unternehmer:innen, die selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Sie entsteht immer dann, wenn du für dein Unternehmen etwas einkaufst – also Waren, Rohstoffe, Geräte oder Dienstleistungen, die du betrieblich nutzt.
Privatpersonen zahlen zwar ebenfalls Umsatzsteuer, etwa beim Einkaufen im Supermarkt, können diese aber nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie keine Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind. Die Steuer bleibt also endgültig bei ihnen hängen.
Auch Kleinunternehmer:innen nach § 19 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen – und können im Gegenzug keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Beispiel:
Eine Friseurin kauft Shampoo für den Salon und bezahlt 119 € (inkl. 19 € Umsatzsteuer).
→ Als umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin darf sie die 19 € als Vorsteuer abziehen.
Ein privater Kunde, der dasselbe Shampoo kauft, kann das nicht: Er zahlt die 19 € Umsatzsteuer endgültig.
Damit gilt:
Die Vorsteuer ist ein Vorteil für Unternehmen, nicht für Verbraucher. Sie sorgt dafür, dass nur der Endverbraucher die Steuerlast trägt, während Betriebe die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt rückfordern können.
Du bekommst Vorsteuer vom Finanzamt zurück, wenn du im betreffenden Zeitraum mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen hast. Dieses Verhältnis nennt man Vorsteuerüberhang.
Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Dort trägst du ein,
Ist die gezahlte Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, ergibt sich ein Guthaben, das dir das Finanzamt überweist. Hast du hingegen mehr Umsatzsteuer eingenommen, musst du die Differenz zahlen – das nennt man Umsatzsteuerzahllast.
Beispiel:
Wie oft du die Vorsteuer geltend machst, hängt von deinem Umsatz ab (§ 18 UStG):
Die Vorsteuer wird also nicht automatisch erstattet – du musst sie aktiv über die Voranmeldung oder Jahreserklärungbeantragen.
Der Vorsteuerabzug ist das zentrale Prinzip der Umsatzsteuer. Er sorgt dafür, dass Unternehmen nicht selbst mit der Steuer belastet werden, sondern sie nur durchleiten.
Sobald du als Unternehmer:in eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhältst, darfst du diesen Betrag als Vorsteuer in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung abziehen. Voraussetzung ist, dass:
In der Voranmeldung verrechnest du dann die gezahlte Vorsteuer mit der Umsatzsteuer, die du selbst auf deinen Verkäufen berechnet hast:
Umsatzsteuer – Vorsteuer = Zahllast oder Erstattungsbetrag
Beispiel:
Du hast im Monat 4.000 € Umsatzsteuer eingenommen und 3.800 € Vorsteuer gezahlt.
→ Du musst nur 200 € an das Finanzamt abführen.
Liegt die gezahlte Vorsteuer dagegen höher als die eingenommene Umsatzsteuer, entsteht ein Vorsteuerüberhang, den du erstattet bekommst.
Hinweis:
Für die Berechnung ist entscheidend, ob du nach der Soll- oder Ist-Versteuerung arbeitest (§ 16 UStG).
So stellt das System sicher, dass die Umsatzsteuer immer nur auf den tatsächlichen Mehrwert eines Unternehmens erhoben wird – nicht auf jede einzelne Stufe der Lieferkette.
Grundsätzlich darf jede:r unternehmerisch tätige Steuerpflichtige die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen – sofern die Bedingungen des § 15 UStG erfüllt sind. Entscheidend ist, dass du umsatzsteuerpflichtige Leistungenanbietest und die bezogenen Waren oder Dienstleistungen für dein Unternehmen nutzt.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:
Kein Vorsteuerabzug besteht, wenn du:
Beispiel:
Ein Malerbetrieb kauft Farbe für einen Kundenauftrag. Da der Einkauf eindeutig betrieblich ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, darf die Firma die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Ein freiberuflicher Arzt hingegen kann das nicht, weil ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei sind – damit entfällt auch der Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug ist also ein steuerlicher Vorteil, der nur jenen offensteht, die selbst Umsatzsteuer erheben und abführen. Er stellt sicher, dass die Umsatzsteuer am Ende nur vom Endverbraucher getragen wird – nicht von Unternehmen.
Die Vorsteuer ist abzugsfähig, sobald du als Unternehmer:in alle Voraussetzungen erfüllst und die zugrunde liegende Leistung für dein Unternehmen erbracht wurde. Die rechtliche Grundlage bildet § 15 Abs. 1 UStG.
Entscheidend ist, wann du die Vorsteuer geltend machen darfst:
Damit gilt: Der Zeitpunkt hängt von deiner gewählten Besteuerungsart ab.
Voraussetzungen für den Abzug:
Checkliste: Wann ist Vorsteuer abziehbar?
✅ Rechnung liegt vollständig vor
✅ Umsatzsteuer separat ausgewiesen
✅ Zahlung erfolgt (bei Ist-Versteuerung)
✅ Leistung dient betrieblichen Zwecken
Beispiel:
Ein Gastronom bestellt neue Gläser für das Lokal. Die Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer trifft im März ein, die Zahlung erfolgt im April.
Damit stellt das Umsatzsteuerrecht sicher, dass du die Vorsteuer immer nur dann geltend machst, wenn sie tatsächlich angefallen und ordnungsgemäß dokumentiert ist.
Nicht jede gezahlte Umsatzsteuer darf als Vorsteuer abgezogen werden. Das Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1a und 1b UStG) nennt mehrere Fälle, in denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist – meist, weil die Ausgabe nicht ausschließlich betrieblich genutzt wird oder bestimmten Einschränkungen unterliegt.
Typische Fälle nicht abziehbarer Vorsteuer:
Beispiel:
Eine Architektin nutzt ihr Dienstfahrzeug auch privat. Der betriebliche Anteil liegt bei 70 %. Sie darf daher nur 70 % der gezahlten Vorsteuer abziehen.
Hinweis:
Wenn du solche gemischten oder nicht abzugsfähigen Ausgaben hast, ist eine korrekte Aufteilung entscheidend. Finanzämter prüfen hier genau, ob die betriebliche Nutzung glaubhaft belegt ist.
Nicht abziehbare Vorsteuer ist damit keine steuerliche Strafe, sondern eine Abgrenzung, um sicherzustellen, dass nur echte Betriebsausgaben steuerlich entlastet werden.
Die Berechnung der Vorsteuer ist einfach, sobald du weißt, ob du vom Netto- oder vom Bruttobetrag ausgehst. Grundlage ist immer der Mehrwertsteuersatz, der auf der Rechnung ausgewiesen ist – in Deutschland meist 19 %(Regelsteuersatz) oder 7 % (ermäßigter Steuersatz).
Wenn du den Nettobetrag kennst, multiplizierst du ihn einfach mit dem Steuersatz:
Vorsteuer = Nettobetrag × Mehrwertsteuersatz
Beispiel:
Ein Fotograf kauft ein Objektiv für 1.000 € netto.
→ 1.000 € × 0,19 = 190 € Vorsteuer
→ Gesamtbetrag = 1.190 € brutto
Wenn dir nur der Bruttopreis vorliegt, kannst du die Vorsteuer so berechnen:
Vorsteuer = Bruttobetrag – (Bruttobetrag / 1,19)
(bei 19 % MwSt)
Beispiel:
Bruttobetrag: 1.190 €
→ 1.190 € – (1.190 € / 1,19) = 190 € Vorsteuer
Bei 7 % MwSt lautet die Formel entsprechend:
Vorsteuer = Bruttobetrag – (Bruttobetrag / 1,07)
Wenn deine gezahlte Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer übersteigt, entsteht ein Vorsteuerüberhang:
Vorsteuerüberhang = Vorsteuer – Umsatzsteuer
Beispiel:
Diese einfache Systematik macht klar: Die Vorsteuer ist kein Kostenfaktor, sondern ein temporärer Geldfluss, den du mit der Umsatzsteuer verrechnest. Digitale Buchhaltungsprogramme berechnen diese Beträge automatisch – du musst nur die korrekten Beträge und Steuersätze hinterlegen.
Einkauf (mit Vorsteuer):
Wareneingang (Soll)
Vorsteuer (Soll)
an Verbindlichkeiten aus LuL (Haben)
Verkauf (mit Umsatzsteuer):
Forderungen aus LuL (Soll)
an Umsatzerlöse (Haben)
an Umsatzsteuer (Haben)
Pro Tipp:
Nutze feste Steuerschlüssel (19 % / 7 %) und automatische Prüfroutinen (fehlende Pflichtangaben, doppelte Belege). Das senkt Fehlerquote und spart Zeit bei der USt-Voranmeldung.
Unternehmen mit Ausgaben im Ausland können sich auch dort gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen. Zuständig ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Grundlage bildet § 18g UStG in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2008/9/EG.
Der Antrag auf Vorsteuervergütung wird elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) eingereicht.
Wichtige Frist: bis 30. September des Folgejahres.
Belege (Rechnungen, Importnachweise) müssen digital hochgeladen werden.
Das BZSt leitet den Antrag an das jeweilige EU-Land weiter, das über die Erstattung entscheidet.
Hinweis:
Die Erstattung betrifft nur ausländische Umsatzsteuer, nicht Zoll oder Einfuhrabgaben. Für Importe in die EU kann jedoch Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Wenn du die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzt, bist du von der Umsatzsteuer befreit – das heißt, du weist auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Gleichzeitig darfst du aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Das ist der entscheidende Unterschied zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen: Du zahlst die Umsatzsteuer beim Einkauf wie jede Privatperson, kannst sie aber nicht vom Finanzamt zurückholen.
Die Regelung gilt, wenn
Der Vorteil: weniger Bürokratie, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Der Nachteil: kein Vorsteuerabzug und damit höhere tatsächliche Kosten bei Anschaffungen.
Beispiel:
Eine Grafikdesignerin kauft Software für 1.190 € brutto (1.000 € netto + 190 € MwSt).
Als Kleinunternehmerin kann sie diese 190 € nicht als Vorsteuer abziehen, da sie selbst keine Umsatzsteuer erhebt.
Ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist, hängt von deinem Geschäftsmodell ab:
Hinweis:
Ein einmal gewählter Kleinunternehmerstatus bindet dich in der Regel fünf Jahre lang. Plane also vorausschauend, ob du künftig mehr einkaufen oder investieren wirst.
Die korrekte Erfassung der Vorsteuer ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen – besonders, wenn Belege manuell gebucht werden. Moderne Buchhaltungs- und Kassensysteme können diesen Prozess heute vollständig automatisieren.
Digitale Tools lesen Rechnungen automatisch aus, erkennen Steuersätze, Beträge und Pflichtangaben und ordnen sie direkt dem richtigen Konto zu. Das senkt nicht nur das Fehlerrisiko, sondern spart Zeit bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Vorteile digitaler Erfassung:
Gerade für kleine Betriebe ist das eine große Entlastung: Du musst keine Belege mehr manuell prüfen oder Zahlen doppelt eingeben – das System erkennt, ob Vorsteuer und Umsatzsteuer korrekt verbucht wurden.
Wer regelmäßig größere Mengen an Eingangsrechnungen verarbeitet, profitiert zusätzlich von automatischer Belegzuordnung nach Lieferant oder Kostenstelle. So bleibt die Vorsteuer im Alltag kein Rechenproblem, sondern ein sauber dokumentierter Routineprozess.
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich einfach, führt in der Praxis aber oft zu Fehlern, die schnell teuer werden können. Finanzämter prüfen besonders genau, ob Rechnungen und Buchungen formal korrekt sind.
Pro Tipp:
Wenn du eine fehlerhafte Rechnung entdeckst, fordere sie sofort korrigiert an – das Finanzamt erkennt die Vorsteuer erst nach Erhalt der berichtigten Rechnung an.
Wenn du im Voranmeldungszeitraum mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen hast. Diesen Vorsteuerüberhang bekommst du vom Finanzamt erstattet. Die Erstattung erfolgt nach Prüfung deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Ja. Hast du eine Rechnung vergessen, kannst du die Vorsteuer nachträglich innerhalb von vier Jahren abziehen (§ 169 AO). Voraussetzung: Die Rechnung erfüllt alle Pflichtangaben nach § 14 UStG und wurde bisher noch nicht berücksichtigt.
Fehlt z. B. der Steuersatz, die fortlaufende Rechnungsnummer oder das Leistungsdatum, verweigert das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Lass dir vom Lieferanten eine korrigierte Rechnung ausstellen – danach kannst du den Abzug nachholen.
Nein. Nur betriebliche Aufwendungen berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bei gemischt genutzten Anschaffungen (z. B. Laptop oder Auto) darfst du nur den geschäftlichen Anteil absetzen.
Innerhalb der EU greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren: Du berechnest die Umsatzsteuer selbst und kannst sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Bei Importen aus Drittländern fällt Einfuhrumsatzsteuer an – auch diese ist als Vorsteuer abziehbar, wenn sie ordnungsgemäß dokumentiert ist.
In der Buchhaltung ist die Vorsteuer ein Aktivkonto, da sie eine Forderung gegenüber dem Finanzamt darstellt. Umsatzsteuer hingegen ist ein Passivkonto, also eine Verbindlichkeit.
Rechnungen, auf deren Grundlage du Vorsteuer abziehst, musst du zehn Jahre lang archivieren (§ 14b UStG). Digitale Speicherung ist zulässig, sofern sie unveränderbar und nachvollziehbar erfolgt.

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die du beim Einkauf für dein Unternehmen bezahlst – und später über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurückholst. Sie ist damit kein echter Aufwand, sondern ein durchlaufender Posten, der nur deine Liquidität vorübergehend belastet.
Voraussetzung ist, dass du umsatzsteuerpflichtig bist und eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorliegt. Fehlerhafte oder private Ausgaben sind nicht abzugsfähig.
In deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnest du Vorsteuer und Umsatzsteuer miteinander:
Umsatzsteuer – Vorsteuer = Zahllast oder Erstattung
Ein positiver Saldo (Vorsteuerüberhang) bedeutet, dass du Geld vom Finanzamt zurückbekommst.
Damit stellt das Vorsteuersystem sicher, dass letztlich nur der Endverbraucher die Umsatzsteuer trägt – nicht das Unternehmen.
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafür aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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