Sollen deine Registrierkasse und Buchführung bei einer Finanzprüfung bestehen, müssen die Vorschriften der GDPdU eingehalten werden. Was GDPdU konform ist, wie GDPdU Daten und ein GDPdU Export aussehen müssen, und ab wann GDPdU Pflicht besteht, erklären wir dir hier einfach und übersichtlich.
GDPdU heißt "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen". Was bedeutet GDPdU also? Einfach gesagt regeln diese Grundsätze, wie deine Buchhaltung rechtskonform geführt wird. Und weil zur Buchhaltung auch Verkäufe an der Kassa gehören, sind darin auch die Anforderungen an GDPdU konforme Registrierkassen zu finden.
HINWEIS GOB+GDPDU: Die GDPdU sind übrigens nur eine Ergänzung zu den “Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung” (GoB). Diese GoB sind die allgemeinen Grundsätze für Buchführung, und die GDPdU die zusätzlichen Grundsätze für Buchführung mit Software. Somit gelten die GDPdU zusätzlich zu den GoB (dazu mehr unten).
GDPDU KONFORM ZUSAMMENGEFASST:
- Vollständige und richtige Buchung der Geschäftsvorfälle
- Keine Buchung ohne Beleg
- Buchungen dürfen im Nachhinein nicht verändert werden
- GDPdU Export für Betriebsprüfer notwendig
- Buchungsdaten sicher für 10 Jahre aufbewahren
- Software / Registrierkasse muss ein Handbuch haben
GDPdU konform und damit rechtlich einwandfrei ist deine Buchführung und deine Registrierkasse, wenn sie folgende Grundsätze einhält:
Vollständige und richtige Buchung der Geschäftsvorfälle:
Keine Buchung ohne Beleg:
Änderungen und Stornos:
Konten:
Datensicherung:
Betriebssprüfung:
Handbuch:
Aufbewahrungsfristen:
HINWEIS: Weil die GDPdU nur eine Ergänzung zu den GoB sind (siehe unten), sind die obigen Grundsätze eine Zusammenfassung der GoB und GDPdU.
Ab 1.1.2002 müssen Geräte wie Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzählern oä den Vorgaben der GDPdU entsprechen. Das heißt, für Buchungen ab 2002 musst du einen GDPdU Export erstellen können (siehe unten).
NEUE VORSCHRIFTEN AB 2015: Für Buchungen ab 1.1.2015 gelten statt den GDPdU die GoBD.
Findet in deinem Betrieb eine Betriebsprüfung statt, musst du einen GDPdU Export deiner Buchungsdaten erstellen. Dieser Export muss ein bestimmtes Format haben, damit der Betriebsprüfer mit seiner Prüfungssoftware die GDPdU Daten lesen und analysieren kann.
Diese GDPdU Daten stellst du dem Prüfer mit einem Datenträger (zB USB-Stick) oder zB via Download-Link zur Verfügung.
GDPdU Daten haben idealerweise ein bestimmtes Format, damit die Buchungsdaten problemlos vom Betriebsprüfer importiert werden können. Dieses GDPdU Format wurde zB von der Firma audicon definiert, und du kannst es hier downloaden.
Wenn die Daten diesem Standard nicht entsprechen, muss deine Buchführungs-Software neben den Buchungsdaten auch noch eine XML-Datei erstellen, die die Struktur deiner Buchungsdaten beschreibt.
Registrierkassen müssen seit 2002 GDPdU konform sein und Daten rechtskonform speichern und exportieren können (siehe oben). Eine GDPdU konforme Registrierkasse ist zB shoperate - und einfach und günstig ist sie noch dazu. Teste jetzt shoperate 1 Monat kostenlos und unverbindlich >
Ab 1.1.2017 müssen Registrierkassen GDPdU konform sein. Genauer gesagt GoBD konform, da die GDPdU im Jahr 2015 durch die GoBD (“Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) ersetzt wurden.
Das gilt übrigens auch für Taxameter oder Waagen mit Kassenfunktionen. Zusätzlich ist übrigens ab 2020 die Kassensicherungsverordnung einzuhalten.
GDPdU - Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
Wie der Name schon sagt, regeln die “Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU) den Zugriff und die Prüfbarkeit der Daten in Buchhaltungs-Software. Die GDPdU haben ab 2002 die GoBS (dazu weiter unten mehr) ergänzt.
Die Finanzbehörde hat das Recht, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung die mit Software erstellte Buchführung mittels Datenzugriff zu prüfen.
Das Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf Daten, die für dieBesteuerung von Bedeutung sind. Somit sind das vor allem Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung.
Die Prüfung kann auf eine dieser drei Methoden erfolgen:
Das Recht, eigene Software auf die Systeme des Steuerpflichtigen aufzuspielen, hat der Betriebsprüfer dabei nicht. Auch hat der Prüfer nicht das Recht, für die Weiterverarbeitung eigenmächtig Informationen aus dem Gerät des Geprüften zu kopieren.
PRÜFUNGS-SOFTWARE: Für die Auswertung der Daten nutzen Finanzprüfer die Software IDEA in Verbindung mit AIS TaxAudit. Die Daten werden in diese Software importiert und anschließend ausgewertet.
Im Falle eines Softwarewechsels ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche Hard- und Software aufzubewahren, sofern die Daten maschinell auswertbar auf einem Datenträger gespeichert sind.
Werden die GDPdU nicht eingehalten, drohen seit Ende 2008 Strafen zwischen 2.500 und 250.000 Euro.
Die GDPdU haben 2002 die GoBS ergänzt (“Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme”). Diese haben wiederum die GoB ergänzt (“Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung”). Für ein vollständigeres Verständnis werden daher auch diese Vorschriften folgend beschrieben.
GoBS - Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
Die “Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme” (GoBS) haben 1995 die “Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung” (GoB) ergänzt. Durch die GoBS wurde der Einsatz von Buchführungs-Software (Datenverarbeitungssystemen) berücksichtigt.
Belege
Um in Buchführungs-Software die gebuchten Geschäftsfälle ausreichend zu belegen, müssen folgende Daten gespeichert werden:
Werden gewisse Buchungen automatisch von der Software durchgeführt, muss das Handbuch beschreiben, wie bei diesen Buchungen die Speicherung der obigen Daten eingehalten wird.
Änderung von Buchungen
Eine einmal erfolgte Buchung darf nicht verändert werden. Fehlerhafte Buchungen können durch nachweisbare, gesonderte Stornierungen oder Neubuchungen angepasst werden.
Werden erfasste Daten vor dem Buchungszeitpunkt korrigiert, z.B. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, braucht der ursprüngliche Inhalt nicht gespeichert werden.
Journal
Geschäftsfälle müssen vollständig, zeitgerecht und formal richtig erfasst und dargestellt werden (Journal). Die Buchungen müssen dabei in zeitlicher Reihenfolge und in übersichtlicher, verständlicher Form wiedergegeben werden können.
Konten
Die Geschäftsfälle müssen nach Sach- und Personenkonten geordnet ausgedruckt, am Bildschirm angezeigt oder auf einem Datenträger ausgegeben werden können.
Datensicherheit
Die gespeicherten Buchungsdaten sind die Basis für alle Auswertungen und somit auch für die Einhaltung der GoBS. Sie sind gegen Verlust zu sichern und gegen unberechtigte Veränderung oder unberechtigte Kenntnisnahme zu schützen.
Zu sichern sind neben den Bewegungsdaten der Geschäftsfälle auch Stammdaten von Kunden, Lieferanten etc.
Werden Buchungen aufgrund von Papierrechnungen durchgeführt, müssen diese ebenso sicher aufbewahrt werden.
Die buchhalterisch relevanten Informationen sind zumindest für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (siehe unten) zu sichern und zu schützen.
Gefahren und Gegenmaßnahmen:
Dokumentation und Prüfbarkeit
Die Buchführungs-Software muss über ein Handbuch (eine Verfahrensdokumentation) verfügen. Dieses Handbuch muss insbesondere folgendes beinhalten:
Aufbewahrungsfristen
Daten mit Belegfunktion sind grundsätzlich sechs Jahre, Daten und sonst erforderliche Aufzeichnungen mit Grundbuch- oder Kontenfunktion sowie das Handbuch zur Buchführungs-Software sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren.
Wiedergabe der Unterlagen
Auf Verlangen eines berechtigten Dritten (z.B. Finanzbehörde, Abschlussprüfer) hat der Buchführungspflichtige jederzeit innerhalb angemessener Frist die gespeicherten Buchungen lesbar zu machen. Außerdem müssen die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen vorgelegt werden.
Verantwortlichkeit
Für die Einhaltung der GoB - und damit auch der GoBS - ist auch bei Nutzung von Buchhaltungs-Software allein der Buchführungspflichtige verantwortlich.
GOBD: Die GoBS wurden mit 1.1.2015 durch die GoBD ersetzt.
GoB - Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die “Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung” (GoB) bestimmen die allgemeinen Regeln der Rechnungslegung, der Inventur und der Bilanzierung. Sie sind weiterhin gültig und wurden im Laufe der Zeit ergänzt durch die GoS (1978), die GoBS (1995) und die GDPdU (2002). Letztere zwei (GoBS und GDPdU) wurden 2015 ersetzt durch die GoBD.
Quellen der GoB
Die GoB sind nicht an einem Platz festgehalten, sondern leiten sich aus mehreren Quellen ab. Einerseits sind sie in verschiedenen Gesetzen bestimmt, zB in den Paragrafen 238-263 im Handelsgesetzbuch, in den Paragrafen 140-148, 154, 158 der Abgabenordnung oder im Einkommensteuergesetz.
Andererseits werden die GoB aus der Rechtssprechung, also aus Entscheiden in Gerichtsfällen, hergeleitet. Und drittens werden Empfehlungen, Erlässe und Gutachten von Behörden und Verbänden sowie Gepflogenheiten der Praxis herangezogen.
Grundsätze der GoB
Klarheit und Übersichtlichkeit:
Vollständigkeit und Richtigkeit:
Rechtzeitige Buchung:
Grundsatz der Kontinuität:
Aufbewahrungsfrist:
Weitere Grundsätze der GoB:
Verstöße gegen die GoB
Formelle Mängel:
Formelle Mängel können zum Beispiel sein das Fehlen notwendiger Aufzeichnungen des Kassenbuchs oder des Inventarbuchs, oder eine fehlende Exportier- oder Ausdruckfähigkeit der Geschäftsfälle. Wenn deine Buchführung erhebliche formelle Mängel aufweist, dann liegt keine ordnungsmäßige Buchführung vor. Sind die Mängel kleinerer Natur und beeinflussen sie das Ergebnis nicht, dann gilt die Buchführung trotz der Fehler als ordnungsmäßig.
Materielle Mängel:
Materielle Mängel sind zum Beispiel das Nicht- oder Falschbuchen von Geschäftsfällen, oder Negativsalden im Kassenbuch. Liegen materielle Mängel vor, wird die Buchführung entweder berichtigt, oder das Ergebnis wird teilweise oder zur Gänze von der Finanz geschätzt.
GoS - Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung
Der Vollständigkeit halber sind auch noch die GoS (“Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung”) zu erwähnen. Sie wurden am 5. Juli 1978 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und gelten weiterhin parallel zu den GoB.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS) sollen die Einhaltung der GoB bei Nutzung einer EDV-Buchführung sicherstellen. Die Grundsätze EDV-Buchführungssysteme müssen demnach folgendes aufweisen, um den GoB zu entsprechen: ein internes Kontrollsystem, eine jederzeitige Ausdruckbereitschaft, sowie ein Handbuch (Verfahrensdokumentation), damit die Buchführung einfacher prüfbar ist.
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen können wir aber keine Gewähr übernehmen. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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