Trinkgeld versteuern

Was gilt in Deutschland 2025

Trinkgeld versteuern

Christian

Christian

GrĂĽnder von shoperate

Die smarte Registrierkasse

Trinkgeld gehört in Deutschland zum Alltag – beim Friseur, im Taxi oder im Restaurant. Doch steuerlich gibt es klare Unterschiede: Wann Trinkgeld steuerfrei ist, wann du es versteuern musst und worauf das Finanzamt besonders achtet, erfährst du hier kompakt und praxisnah.

Trinkgeld versteuern

Muss ich Trinkgeld versteuern?

Ob du Trinkgeld versteuern musst, hängt davon ab, wer das Geld erhält und wie es gezahlt wird.

Wenn du angestellt bist – etwa im Friseurhandwerk, in der Gastronomie, im Einzelhandel oder als Taxifahrer:in – ist freiwillig gegebenes Trinkgeld steuerfrei. Das gilt laut § 3 Nr. 51 EStG, solange die Zahlung ohne Anspruch, direkt von Kund:innen und zusätzlich zum vereinbarten Preis erfolgt.

Beispiel: Eine Kundin bedankt sich nach dem Haarschnitt mit fünf Euro – das ist eine freiwillige Zuwendung, kein Lohnbestandteil. Du darfst das Trinkgeld behalten, ohne es in der Steuererklärung anzugeben.

Anders bei Selbstständigen: Wenn du ein eigenes Unternehmen führst, gilt jedes Trinkgeld als Betriebseinnahme. Es erhöht den Gewinn und unterliegt der Einkommen- sowie der Umsatzsteuer. Auch bei kleinen Beträgen spielt es keine Rolle, ob bar oder unbar bezahlt wird.

Kurz gesagt: Beschäftigte profitieren von der Steuerfreiheit, Unternehmer:innen dagegen müssen Trinkgeld immer als Einnahme verbuchen. Wer das klar trennt und dokumentiert, bleibt auf der sicheren Seite.

Ab wann muss man Trinkgeld versteuern?

Eine feste Betragsgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, wie das Trinkgeld entsteht.

Wenn Kund:innen freiwillig zahlen, bleibt es steuerfrei. Wird jedoch ein Rechtsanspruch geschaffen – etwa durch eine Servicepauschale, einen Bedienungszuschlag auf der Rechnung oder eine feste Regel im Arbeitsvertrag –, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Auch Sammel- oder Teamkassen sind steuerpflichtig, wenn kein direkter Bezug zwischen Kund:in und Empfänger:in besteht. Wird das Trinkgeld über den Betrieb gesammelt und am Monatsende verteilt, gilt es als Arbeitslohn und ist lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig.

Für Selbstständige gilt: Trinkgelder müssen ab dem ersten Euro versteuert werden, weil sie den Gewinn erhöhen.

Die Faustregel lautet: Nicht die Höhe zählt, sondern der Charakter der Zahlung.
Freiwillig und persönlich = steuerfrei.
Vertraglich oder kollektiv geregelt = steuerpflichtig.

Ist unbares Trinkgeld bei Kartenzahlung steuerfrei?

Ja – wenn es freiwillig gezahlt und eindeutig zugeordnet werden kann.

Ob bar oder mit Karte bezahlt wird, spielt steuerlich keine Rolle. Entscheidend ist, dass Kund:innen frei ĂĽber den Betrag entscheiden und dieser nicht auf der Rechnung steht.

Erfolgt die Zahlung über ein Karten­terminal oder eine App, wird das Geld zunächst meist über das Geschäftskonto des Unternehmens vereinnahmt. Damit es steuerfrei bleibt, muss es als durchlaufender Posten behandelt und unverändert an die betreffende Person ausgezahlt werden.

Fehlt diese Zuordnung, etwa bei Sammelkonten oder Poolauszahlungen, wird das Trinkgeld steuerpflichtig.

Moderne Kassensysteme dokumentieren unbare Trinkgelder automatisch und ordnen sie den Mitarbeitenden zu. So bleibt der steuerfreie Charakter nachweisbar.

Tipp: Lass in deinem System immer vermerken, wer die Zahlung erhalten hat – das schützt bei Prüfungen.

Wie schätzt das Finanzamt Trinkgeld?

Fehlen nachvollziehbare Aufzeichnungen, darf das Finanzamt Trinkgeldeinnahmen schätzen. Dabei orientieren sich Prüfer:innen an Branchenwerten, Umsätzen und Teamgrößen.

In Gastronomie, Friseur- oder Servicebetrieben liegt die angenommene Quote meist zwischen 5 und 10 Prozent des Umsatzes.

Solche Zuschätzungen erhöhen nicht nur Einkommen- und Umsatzsteuer, sondern können auch Bußgelder oder Nachzahlungen nach sich ziehen. Besonders problematisch wird es, wenn Trinkgelder nicht im Kassenbuch oder in der Buchhaltungssoftware auftauchen.

Praxis-Tipp: Erfasse Trinkgelder täglich – ob bar oder digital. Ein einfacher Eigenbeleg mit Datum, Betrag und Anlass genügt bereits, um Nachfragen zu vermeiden. Wer sauber dokumentiert, spart Zeit, Nerven und Geld bei der nächsten Betriebsprüfung.

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Die ersten Fragen zeigen, dass es beim Thema Trinkgeld schnell auf Details ankommt: Wer bekommt das Geld, wie wird es gezahlt und wer ist rechtlich gesehen der Empfänger? Um Missverständnisse zu vermeiden, lohnt sich ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen und die steuerliche Praxis. Die folgenden Abschnitte erklären im Detail, wann Trinkgeld steuerfrei bleibt, wann es versteuert werden muss und wie du es korrekt in deiner Buchführung behandelst.

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Was gilt beim Trinkgeld in Deutschland?

Trinkgeld ist in Deutschland rechtlich klar geregelt – es gilt als freiwillige Zuwendung, die ein Kunde oder Gast zusätzlich zum geschuldeten Preis für eine Dienstleistung zahlt. Grundlage dafür sind § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 107 Gewerbeordnung (GewO).

Damit ein Trinkgeld steuerfrei bleibt, mĂĽssen drei Bedingungen erfĂĽllt sein:

  1. Es wird freiwillig gegeben, ohne vertraglichen Anspruch oder Bedienungszuschlag.
  2. Es wird direkt vom Kunden an den Arbeitnehmer gezahlt, also nicht ĂĽber den Arbeitgeber oder in einen allgemeinen Topf.
  3. Es erfolgt zusätzlich zum Rechnungsbetrag – nicht als Teil des Entgelts.

Erhält dagegen der Betriebsinhaber oder Selbstständige das Trinkgeld, zählt es steuerlich als Betriebseinnahme und unterliegt der Umsatzsteuer.

Diese Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer:innen und Unternehmer:innen ist entscheidend. Sie bestimmt, ob das Trinkgeld steuerfrei bleibt oder in die BuchfĂĽhrung aufgenommen werden muss.

In der Praxis achten Finanzämter genau auf diese Abgrenzung – insbesondere in bargeldintensiven Branchen wie Gastronomie, Friseurhandwerk und Taxi­gewerbe.

Wann ist Trinkgeld steuerfrei?

Trinkgeld ist in Deutschland steuerfrei, wenn es die Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG erfüllt. Entscheidend ist, dass das Geld freiwillig, persönlich und zusätzlich zum Rechnungsbetrag gezahlt wird. Das heißt: Der Gast oder Kunde gibt das Trinkgeld aus eigenem Antrieb und direkt an die Person, die die Leistung erbracht hat – etwa den Kellner, die Friseurin oder den Taxifahrer.

Das Finanzamt sieht darin keine Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung, sondern eine Anerkennung für guten Service. Deshalb wird das Trinkgeld in diesen Fällen nicht als Arbeitslohn behandelt und bleibt auch sozialversicherungsfrei.

Es gibt keine Betragsgrenze für steuerfreie Trinkgelder – sie dürfen beliebig hoch ausfallen, solange die Bedingungen erfüllt sind.

Wird das Trinkgeld allerdings über den Arbeitgeber ausgezahlt, in einem gemeinsamen Trinkgeldtopf gesammelt oder ist es auf der Rechnung als Bedienungszuschlag aufgeführt, verliert es die Freiwilligkeit. In solchen Fällen gilt es als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hinweis:
Auch unbare Trinkgelder, etwa über Kartenzahlung oder QR-Code, können steuerfrei sein – entscheidend ist, dass der Betrag eindeutig einer bestimmten Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zugeordnet werden kann.

Wann muss Trinkgeld versteuert werden?

Trinkgeld wird steuerpflichtig, sobald es nicht mehr den Kriterien der Steuerfreiheit entspricht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn

  • das Trinkgeld nicht direkt vom Kunden an die Mitarbeiter:innen gezahlt wird,
  • ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Bedienungszuschlag, Metergeld) oder
  • der Arbeitgeber oder Unternehmer selbst das Trinkgeld erhält.

Für Arbeitnehmer:innen bedeutet das: Wird das Trinkgeld in einen gemeinsamen Topf eingezahlt und später vom Chef verteilt, gilt es als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Es zählt dann zum Gehalt, auch wenn die Beträge gering sind.

Selbstständige und Unternehmer:innen müssen jedes erhaltene Trinkgeld als Betriebseinnahme verbuchen. Es fließt in den Gewinn ein und unterliegt zusätzlich der Umsatzsteuer, weil es im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung steht.

Beispiel:
Eine selbstständige Friseurin erhält 10 € Trinkgeld für einen Haarschnitt. Dieser Betrag zählt zu ihren Betriebseinnahmen und muss sowohl in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch in der Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

Trinkgeld fĂĽr Arbeitnehmer:innen

Für Arbeitnehmer:innen ist Trinkgeld in der Regel steuerfrei – allerdings nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Laut § 3 Nr. 51 EStG gilt: Das Trinkgeld muss freiwillig, persönlich und zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Es darf also kein vertraglicher Anspruch darauf bestehen, und der Arbeitgeber darf weder Höhe noch Auszahlung beeinflussen.

In der Praxis heiĂźt das:
Wenn ein Gast im Restaurant, eine Kundin im Friseursalon oder ein Fahrgast im Taxi direkt dem Mitarbeitenden ein Trinkgeld gibt – ob bar oder über das Kartenterminal –, bleibt dieses Geld einkommensteuerfrei. Die Zahlung gilt nicht als Arbeitslohn, sondern als persönliche Anerkennung der Leistung.

Wird das Trinkgeld jedoch über den Arbeitgeber ausgezahlt, etwa weil das Kassensystem es automatisch verbucht oder am Monatsende gesammelt verteilt, ändert sich die steuerliche Bewertung: Es handelt sich dann um steuerpflichtigen Lohn.

Praxis-Tipp:
Viele moderne Kassensysteme ermöglichen eine Trinkgeldzuordnung pro Mitarbeiter:in. So lässt sich nachweisen, dass der Betrag unmittelbar an die jeweilige Person ging – ein wichtiger Punkt bei Betriebsprüfungen.

Trinkgeld für Selbstständige und Unternehmer:innen

Für Selbstständige, Freiberufler:innen und Unternehmer:innen gelten beim Trinkgeld andere Regeln als für Angestellte. Sie können sich nicht auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG berufen, weil sie keine Arbeitnehmer:innen sind.

Erhalten sie Trinkgeld von Kund:innen oder Gästen, gilt es steuerlich als Betriebseinnahme. Damit erhöht es den Gewinn und ist sowohl einkommensteuer- als auch umsatzsteuerpflichtig.

Das bedeutet: Jeder erhaltene Betrag muss in der Buchhaltung erfasst werden – am besten direkt im Kassenbuch oder über ein digitales POS-System. Auch kleine Beträge sind steuerrelevant, weil es keine Freigrenze gibt.

Beispiel:
Eine selbstständige Friseurmeisterin erhält für einen Haarschnitt 30 Euro plus 5 Euro Trinkgeld. Beide Beträge gehören zum steuerpflichtigen Umsatz. Die 5 Euro sind also nicht privat, sondern müssen als Teil der Einnahmen mit 19 % Umsatzsteuer verbucht werden.

Hinweis:
Überlässt ein Unternehmer das von ihm persönlich erhaltene Trinkgeld freiwillig seinen Mitarbeitenden, ändert das nichts an der Steuerpflicht. Der Betrag wurde bereits als Betriebseinnahme erzielt; die Weitergabe ist eine Privatausgabe.

Trinkgeld bei Kartenzahlung (Praxis)

In der Praxis sorgt Trinkgeld bei Kartenzahlung oft für Unsicherheit – steuerlich ist es jedoch klar geregelt.

Grundsätzlich gilt: Kartentrinkgeld ist steuerfrei, wenn es dieselben Voraussetzungen erfüllt wie Bartrinkgeld – also freiwillig, zusätzlich und direkt an die Mitarbeiter:innen gezahlt wird. Entscheidend ist, dass der Betrag eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Moderne Kassensysteme bieten dafĂĽr eine eigene Trinkgeldfunktion. Der Gast gibt beim Bezahlen den gewĂĽnschten Betrag ein, der im System direkt dem Servicepersonal zugewiesen wird. Das Trinkgeld wird anschlieĂźend in bar an die Mitarbeiter:innen ausgezahlt und im Kassenbuch als Trinkgeldauszahlung dokumentiert.

Damit bleibt das Trinkgeld steuerfrei, obwohl es unbar vereinnahmt wurde.

Wird das Trinkgeld hingegen über das Unternehmenskonto gebucht und erst später verteilt, entfällt der direkte Bezug zum Gast. In diesem Fall gilt die Zahlung als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Hinweis:
Bei Selbstständigen oder Inhaber:innen wird jedes Trinkgeld – ob bar oder per Karte – automatisch als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme behandelt. Nur Arbeitnehmer:innen können von der Steuerfreiheit profitieren.

Trinkgeld im Team oder ĂĽber gemeinsame Kasse

In vielen Betrieben, besonders in der Gastronomie, wird Trinkgeld in einem gemeinsamen Topf gesammelt und anschließend unter allen Beschäftigten verteilt. Steuerlich ist diese Praxis jedoch problematisch, weil der persönliche Bezug zwischen Gast und Empfänger verloren geht.

Sobald das Trinkgeld vom Arbeitgeber oder einer verantwortlichen Person gesammelt, verwaltet oder verteilt wird, gilt es nicht mehr als freiwillige Zuwendung eines Dritten an einzelne Mitarbeitende. Es wird damit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig.

Damit die Finanzverwaltung eine solche Poollösung anerkennt, müssen klare und dokumentierte Verteilregeln bestehen – etwa eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beschäftigten, in der die Aufteilung festgelegt ist. Selbst dann bleibt die Steuerfreiheit aber nur bestehen, wenn der Arbeitgeber nicht eingreift oder auszahlt.

Praxis-Tipp:
Am sichersten ist eine individuelle Trinkgeldlösung pro Mitarbeitendem – etwa über getrennte Trinkgeldboxen oder digitale Zuweisung im Kassensystem. So lässt sich eindeutig nachweisen, dass das Trinkgeld direkt vom Gast stammt und damit steuerfrei bleibt.

Trinkgeld in verschiedenen Branchen

Trinkgeld spielt in vielen Dienstleistungsbranchen eine Rolle – steuerlich gelten aber überall dieselben Grundsätze: Freiwilligkeit, persönlicher Bezug und keine Verrechnung mit dem Arbeitslohn. Die folgenden Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Praxis aussehen kann:

Gastronomie:
In Restaurants, Bars oder Cafés sind Trinkgelder alltäglich. Sie sind steuerfrei, wenn sie direkt an das Servicepersonal gezahlt werden – egal ob bar oder per Karte. Wird das Trinkgeld gesammelt und vom Inhaber verteilt, gilt es als Arbeitslohn.

Friseurhandwerk:
Friseur:innen erhalten häufig Trinkgeld in bar oder per QR-Code. Auch hier ist die Steuerfreiheit nur gewährleistet, wenn das Geld persönlich und freiwillig gegeben wird. Für Saloninhaber:innen gelten die Einnahmen dagegen als umsatzsteuerpflichtig.

Handwerk und Dienstleistungen:
Auch Handwerker:innen, Paketzusteller:innen oder Reinigungskräfte erhalten oft kleine Anerkennungen. Bei angestellten Kräften ist das steuerfrei. Selbstständige – etwa Malermeister:innen oder mobile Pfleger:innen – müssen Trinkgelder hingegen als Betriebseinnahme verbuchen.

Einzelhandel:
Trinkgeld an Kassierer:innen ist selten, aber möglich. Wird es direkt gezahlt, bleibt es steuerfrei. Geht es über die Hauptkasse, wird es als betrieblich vereinnahmt und damit steuerpflichtig.

Fazit:
Die Branche spielt keine Rolle – maßgeblich ist immer, wer das Trinkgeld erhält und wie der Zahlungsweg dokumentiert ist.

Trinkgeld & Finanzamt

Das Thema Trinkgeld steht regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen und Kassennachschauen. Das Finanzamt prüft dabei vor allem, ob die Erfassung und Behandlung der Trinkgelder nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

Fehlen Aufzeichnungen oder ist die Zuordnung der Beträge unklar, kann das Finanzamt Zuschätzungen vornehmen. Dabei orientieren sich die Prüfer an Erfahrungswerten aus ähnlichen Betrieben – etwa an typischen Trinkgeldquoten in der Gastronomie oder im Friseurhandwerk. Fallen deine Einnahmen deutlich niedriger aus, drohen Nachzahlungen und in schweren Fällen sogar Steuerstrafverfahren.

Um das zu vermeiden, sollten Betriebe alle Trinkgeldbewegungen transparent dokumentieren:

  • Bartrinkgelder täglich im Kassenbericht erfassen,
  • Kartentrinkgelder ĂĽber das Kassensystem mit TSE-Signatur absichern,
  • Auszahlungen an Mitarbeitende im Kassenbuch mit Vermerk und Name festhalten.

Hinweis:
Eine saubere Trinkgeldregelung im Betrieb – schriftlich fixiert und für Mitarbeitende einsehbar – schafft Vertrauen und schützt vor Schätzungen. Das Finanzamt legt großen Wert auf Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Erfassung über längere Zeiträume.

So erfasst du Trinkgeld korrekt in der Kasse

Eine korrekte Trinkgelderfassung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt dich auch bei Betriebsprüfungen. Entscheidend ist, dass jeder Trinkgeldvorgang zeitnah, vollständig und nachvollziehbardokumentiert wird – unabhängig davon, ob bar oder elektronisch bezahlt wurde.

So gehst du vor:

  1. Bartrinkgeld: Wird es direkt an Mitarbeitende gezahlt, muss der Betrag im Kassenbericht oder in der Trinkgeldliste vermerkt werden. Dabei genügt ein Sammelvermerk pro Tag, solange die Einzelbeträge intern nachvollziehbar bleiben.
  2. Kartentrinkgeld: Wird das Trinkgeld über das Terminal vereinnahmt, ist es im Kassensystem zu erfassen und mit der TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) abzusichern. Bei späterer Barauszahlung an die Mitarbeitenden ist ein Auszahlungsbeleg mit Name und Datum zu erstellen.
  3. Z- und X-Berichte: Moderne Kassensysteme führen Trinkgelder automatisch auf – diese Tagesabschlüsse solltest du regelmäßig prüfen und ablegen.
  4. Unternehmer:innen: Erfassen Trinkgeld als Betriebseinnahme mit entsprechendem Steuersatz (7 % oder 19 %, je nach Leistung).

Praxis-Tipp:
Ein digitales, finanzamtkonformes Kassensystem reduziert das Risiko von Fehlern erheblich. Es ermöglicht eine automatische Zuordnung und sichere Dokumentation aller Trinkgeldzahlungen – ein klarer Vorteil bei Prüfungen oder Nachfragen durch das Finanzamt.

Checkliste: Trinkgeld steuerkonform behandeln

Eine klare Struktur hilft, Fehler bei der Trinkgeldversteuerung zu vermeiden. Mit dieser kurzen Checkliste kannst du prĂĽfen, ob dein Betrieb alle Anforderungen erfĂĽllt:

âś” Freiwilligkeit sicherstellen
Das Trinkgeld darf nicht vertraglich zugesichert oder auf der Rechnung ausgewiesen sein. Es muss freiwillig gezahlt werden.

✔ Persönlicher Bezug dokumentieren
Das Trinkgeld wird direkt von Kund:innen an einzelne Mitarbeitende gezahlt – nicht über den Arbeitgeber oder eine zentrale Kasse.

âś” Bar- und Kartentrinkgeld getrennt erfassen
Barzahlungen täglich im Kassenbericht vermerken, Kartenzahlungen über das Kassensystem mit TSE absichern und später korrekt auszahlen.

âś” Keine Vermischung mit Betriebseinnahmen
Trinkgeld darf nicht mit anderen Umsätzen in der Kasse vermischt werden. Getrennte Buchung und klare Zuordnung sind Pflicht.

âś” Auszahlungen nachweisbar festhalten
Bei Kartentrinkgeld Barauszahlung an Mitarbeitende mit Beleg, Datum und Unterschrift dokumentieren.

âś” Unternehmer:innen: Trinkgeld als Einnahme verbuchen
Selbstständige müssen jedes erhaltene Trinkgeld als Betriebseinnahme inklusive Umsatzsteuer erfassen.

âś” Interne Richtlinie erstellen
Eine schriftliche Trinkgeldregelung im Betrieb schafft Transparenz und vermeidet Missverständnisse bei Prüfungen.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Bei der Behandlung von Trinkgeldern passieren in der Praxis häufig dieselben Fehler – meist aus Unwissenheit oder weil klare Abläufe fehlen. Mit den folgenden Punkten kannst du sie leicht vermeiden:

1. Fehlende Dokumentation
Wird Trinkgeld weder im Kassenbuch noch im Tagesabschluss festgehalten, kann das Finanzamt Einnahmen schätzen. Deshalb: Jeder Vorgang muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

2. Vermischung mit Betriebseinnahmen
Wenn Trinkgeld in der Hauptkasse landet und nicht getrennt erfasst wird, gilt es als betrieblicher Umsatz – und wird steuerpflichtig. Nutze getrennte Buchungskonten oder Trinkgeldfunktionen im Kassensystem.

3. Arbeitgeber verteilt Trinkgeld
Sobald der Betrieb Trinkgeld sammelt oder weitergibt, wird es zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Lohn. Lösung: direkte Zuweisung an Mitarbeitende.

4. Fehlende Nachweise bei Kartenzahlung
Kartentrinkgeld muss beim Auszahlen an Mitarbeitende mit Beleg und Datum erfasst werden – sonst droht Steuerpflicht.

5. Unklare Regelung im Team
Ohne schriftliche Vereinbarung zur Trinkgeldaufteilung entstehen Konflikte und Unsicherheiten bei PrĂĽfungen. Klare Regeln vermeiden Diskussionen und Nachzahlungen.

Christian
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GrĂĽnder von shoperate

Trinkgeld ist in Deutschland grundsätzlich steuerfrei, wenn es freiwillig, persönlich und zusätzlich gezahlt wird. Entscheidend ist, dass der Betrag direkt von Kund:innen an die Mitarbeitenden fließt – unabhängig davon, ob bar oder per Karte bezahlt wird.

Sobald jedoch der Arbeitgeber oder Unternehmer selbst Trinkgeld vereinnahmt oder weiterleitet, gilt es als steuerpflichtige Betriebseinnahme beziehungsweise als Arbeitslohn. Für Selbstständige zählt jedes Trinkgeld – auch kleine Beträge – zum umsatzsteuerpflichtigen Umsatz.

Die wichtigste Regel lautet daher: Trinkgelder immer transparent und getrennt erfassen.

Mit einem finanzamtkonformen Kassensystem, klaren Abläufen und nachvollziehbarer Dokumentation bleibt dein Betrieb auf der sicheren Seite – und das Trinkgeld dort, wo es hingehört: bei den Mitarbeitenden.

lg Christian und das Team von shoperate

shoperate | Die smarte Registrierkasse
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Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafĂĽr aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

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