Mehrwertsteuer Gastronomie

7 % oder 19 %? Alle Regeln, Beispiele und Sonderfälle für Speisen und Getränke

Mehrwertsteuer Gastronomie

Christian

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Gründer von shoperate

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Wie viel Mehrwertsteuer gilt aktuell in der Gastronomie – 7 % oder 19 %? Und was ändert sich ab 2026? Hier findest du alle Regeln, Beispiele und Sonderfälle für Speisen und Getränke – einfach erklärt für Restaurant-, Café- und Imbissbetriebe.

Mehrwertsteuer Gastronomie

MwSt 2025 Gastronomie

Seit dem 1. Januar 2024 gelten wieder die alten Mehrwertsteuersätze, die auch vor der Corona-Sonderregelung anzuwenden waren:

  • Speisen vor Ort: 19 %
  • Speisen bei Take-away und Lieferservice: 7 %
  • Getränke: 19 %

Ab 2026: 7 % auf Speisen

Die Bundesregierung hat bestätigt, dass ab 1. Januar 2026 ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 7 % für alle Speisen kommt – egal, ob sie im Restaurant, im Bistro oder unterwegs verzehrt werden. Ziel ist die steuerliche Gleichbehandlung mit dem Lebensmitteleinzelhandel und eine spürbare Entlastung für die Gastro-Branche. Der Beschluss steht im Koalitionsvertrag und im Steueränderungsgesetz 2025.

Hinweis: Getränke bleiben weiterhin mit 19 % besteuert.

Warum zwei Steuersätze

Der Unterschied (bis Ende 2025) zwischen 7 % und 19 % beruht auf dem Umsatzsteuergesetz (§ 12 UStG). Lebensmittel sind grundsätzlich ermäßigt, Dienstleistungen nicht. Sobald also eine Leistung mit Serviceanteil hinzukommt – z. B. Zubereitung, Servieren oder Bereitstellung von Sitzplätzen – greift der volle Satz von 19 %. Beim Mitnahmegericht fehlt dieser Serviceanteil – daher 7 %.

Getränke & Sonderregeln bei Milch

Bei Getränken gilt grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 Prozent – unabhängig davon, ob sie im Restaurantkonsumiert oder zum Mitnehmen verkauft werden. Der Gesetzgeber betrachtet Getränke steuerlich als eigenständige Produktgruppe, nicht als Lebensmittel.

Das betrifft sowohl alkoholische als auch nicht-alkoholische Getränke wie Wasser, Softdrinks, Kaffee, Tee, Bier oder Wein. Entscheidend ist, dass sie dem unmittelbaren Verzehr dienen und keine Hauptmahlzeit darstellen.

Sonderregel: Milchmischgetränke

Eine Ausnahme bilden Getränke, die überwiegend aus Milch bestehen.

Laut § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und der EU-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent, wenn der Milchanteil mindestens 75 % beträgt.

Beispiel:
Heiße Schokolade oder Milchshake mit 80 % Milchanteil → 7 %
Latte Macchiato (Milch + Espresso, aber kein 75 %-Anteil) → 19 %

Diese Grenze muss im Zweifel nachgewiesen werden – etwa durch Rezeptur, Produktbeschreibung oder Herstellerangabe. Wird der Anteil nicht dokumentiert, unterstellt das Finanzamt automatisch den Regelsteuersatz.

Pflanzliche Alternativen

Pflanzendrinks (z. B. Soja-, Hafer- oder Mandelmilch) fallen nicht unter die Milchdefinition der EU-Verordnung. Sie gelten rechtlich als Getränke und werden daher immer mit 19 % besteuert – selbst bei hohem pflanzlichem Anteil.

Hinweis:
Steuerlich zählt nur Kuh-, Schafs- oder Ziegenmilch als „Milchprodukt“. Vegane Alternativen sind lebensmittelrechtlich gleichgestellt, steuerlich aber nicht begünstigt.

Blick auf 2026

An der Regelung für Getränke wird sich voraussichtlich nichts ändern. Die geplante Vereinheitlichung auf 7 % bezieht sich ausschließlich auf Speisen.

Für Gastronomen heißt das: Auch nach 2026 müssen Getränke separat mit 19 % ausgewiesen werden – unabhängig vom neuen Steuersatz für Mahlzeiten.

Praxisbeispiele

Die Theorie der Mehrwertsteuer wird erst verständlich, wenn man sie in der Praxis sieht. In der Gastronomie hängt der richtige Steuersatz immer davon ab, wo und wie die Speisen verzehrt werden.

Restaurant und Café

In Restaurants, Bistros oder Cafés werden Speisen in der Regel vor Ort serviert – auf Porzellan, mit Besteck und Bedienung. Diese Zusatzleistungen gelten als Dienstleistung. Daher greift hier der reguläre Steuersatz von 19 %.

Beispiel:
Eine Portion Pasta im Restaurant mit Bedienung → 19 %
Dieselbe Pasta als Take-away im Einwegbehälter → 7 %

Für Betriebe ist es wichtig, die Kassensysteme so einzurichten, dass der Mehrwertsteuersatz automatisch nach Verzehrart zugeordnet wird.

Imbiss, Foodtruck und Schnellrestaurant

Beim Imbissverkauf gilt: Mitnahme = 7 %, Verzehr auf bereitgestellten Sitzplätzen = 19 %.

Sobald der Betreiber Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Geschirr zur Verfügung stellt, liegt eine „restaurantähnliche“ Dienstleistung vor.

Hinweis:
Auch mobile Foodtrucks müssen prüfen, ob sie Verzehrflächen anbieten. Schon zwei Biertische können den Satz auf 19 % erhöhen.

Lieferservice und Take-away

Wird das Essen geliefert oder abgeholt, zählt es steuerlich als Lieferung von Lebensmitteln.

Deshalb bleiben hier 7 % Mehrwertsteuer gültig – unabhängig davon, ob das Gericht warm oder kalt ist. Entscheidend ist, dass keine Bedienung oder Vor-Ort-Leistung erfolgt.

Kombinierte Angebote („Menüs“) müssen getrennt verbucht werden, wenn Getränke enthalten sind. Das Essen mit 7 %, das Getränk mit 19 %.

Catering und Gemeinschaftsverpflegung

Beim Catering kommt es auf den Umfang der Leistung an:

  • Reines Essens-Catering (Anlieferung ohne Service) → 7 %
  • Catering mit Aufbau, Geschirr und Personal → 19 %

Gemeinschaftsverpflegung in Kitas, Schulen, Seniorenheimen oder Kantinen wird derzeit noch mit 19 % besteuert. Erst mit der geplanten Vereinheitlichung ab 2026 sollen auch diese Leistungen auf 7 % sinken.

Beispiel:
Schulessen, das vor Ort ausgegeben und betreut wird → 19 %
Vorproduzierte Mahlzeiten, nur angeliefert → 7 %

Eine klare Zuordnung spart im Alltag viel Ärger. Falsche Steuersätze führen zu Rückfragen des Finanzamts oder fehlerhaften Belegen. Moderne Kassensysteme helfen, diese Unterschiede automatisch zu erkennen – insbesondere, wenn zwischen Service- und Mitnahmeverkauf gewechselt wird.

Gesetzliche Grundlage

Die Mehrwertsteuer – oder Umsatzsteuer – ist eine Verbrauchsteuer, die auf jede verkaufte Ware oder Dienstleistung erhoben wird. Unternehmen führen sie an das Finanzamt ab, nachdem sie sie von ihren Gästen eingezogen haben. Entscheidend ist, welche Leistung ein Betrieb erbringt: Lieferung von Lebensmitteln oder Dienstleistung mit Service.

Grundprinzip nach Umsatzsteuergesetz

Laut § 12 UStG gilt der ermäßigte Satz von 7 % für Grundnahrungsmittel und einfache Lieferungen. Der volle Satz von 19 % greift, wenn der Serviceanteil überwiegt – also Bedienung, Bereitstellung von Geschirr, Sitzplätzen oder Reinigung.

Beispiel: Ein Restaurant, das Gäste am Tisch bedient, erbringt eine Restaurantdienstleistung, keine bloße Lieferung.

Leistungsart entscheidet

Das Finanzamt prüft, ob der Schwerpunkt der Leistung im Verzehr vor Ort oder im Mitnehmen liegt.

  • Wird das Essen mit Besteck, Tisch und Bedienung serviert → 19 %
  • Wird es verpackt und ohne Zusatzleistungen abgegeben → 7 %
    Diese Trennung führt in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen, etwa bei Buffets, Foodtrucks oder Streetfood-Ständen.

Zusammenspiel von Einkauf, Verkauf und Vorsteuer

Gastronom:innen zahlen auf ihre Einkäufe ebenfalls Mehrwertsteuer (z. B. beim Lebensmitteleinkauf). Diese Vorsteuer dürfen sie von der abzuführenden Umsatzsteuer abziehen. Nur der Differenzbetrag fließt an das Finanzamt. Dadurch wird die Steuerlast auf den tatsächlichen Mehrwert begrenzt – also das, was der Betrieb an Wertschöpfung erzielt.

Hinweis:
Für den Gast ist die Mehrwertsteuer im Endpreis enthalten. Für den Betrieb ist sie ein durchlaufender Posten – aber ein fehlerhafter Steuersatz auf dem Beleg kann steuerliche Folgen haben.

Häufige Fehler

Die Unterscheidung zwischen 7 % und 19 % wirkt simpel, führt in der Praxis aber häufig zu Fehlern. Besonders in Betrieben mit gemischten Angeboten – etwa Cafés mit Take-away-Option oder Foodtrucks mit Sitzplätzen – kann schon eine kleine Abweichung steuerliche Folgen haben.

1. Falsche Zuordnung im Kassensystem

Einer der häufigsten Fehler ist die falsche Programmierung der Mehrwertsteuersätze. Wird z. B. ein Menüartikel pauschal mit 7 % angelegt, obwohl er auch Getränke enthält, ist die Abrechnung fehlerhaft.

Regel: Jede Produktgruppe braucht einen eigenen Steuersatz. Kassensoftware sollte automatisch zwischen Speisen und Getränken unterscheiden.

Hinweis:
Bei Betriebsprüfungen kontrollieren Finanzämter gezielt, ob Kassendaten korrekte Steuersätze ausweisen. Eine falsche Zuordnung gilt als formaler Mangel – unabhängig davon, ob Absicht bestand.

2. Kombiangebote und Pauschalpreise

Beliebt, aber riskant: „Mittagsmenü mit Getränk“ oder „Burger-Menü“.

Hier müssen die Bestandteile auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden:

  • Speise: 7 %
  • Getränk: 19 %

Wird ein Gesamtpreis ohne Aufschlüsselung angegeben, kann das Finanzamt den höheren Steuersatz auf die gesamte Leistung anwenden.

Beispiel:

„Pizza + Softdrink = 10 €“ → ohne Aufteilung → 19 % auf alles.

Mit getrennter Ausweisung („Pizza 8 €, Getränk 2 €“) → korrekte Aufteilung.

3. Mehrweg- vs. Einweggeschirr

Ob Porzellan oder Einwegbox kann über den Steuersatz entscheiden.

  • Porzellan / Mehrweg + Service: 19 %
  • Einwegverpackung / Mitnahme: 7 %
    Die Bereitstellung von Geschirr und Reinigung gilt als Serviceleistung und hebt den Satz automatisch auf 19 %.

4. Falsche Behandlung bei Veranstaltungen

Bei Events, Festivals oder Food-Märkten entstehen oft Mischformen.

Wird Essen an einem zentralen Stand verkauft, ohne Sitzgelegenheiten → 7 %.

Bietet der Veranstalter jedoch gemeinsame Sitzflächen an, kann das Gesamtangebot als Bewirtungsdienstleistung gelten → 19 %.

Hinweis:
Maßgeblich ist die Gesamtleistung aus Sicht des Gastes – nicht die Absicht des Betreibers.

Eine saubere Trennung und korrekte Belegerstellung sind entscheidend, um Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden. Moderne POS-Systeme mit automatischer Steuersatz-Logik helfen, diese Fehler dauerhaft auszuschließen.

Mehrwertsteuersenkung 2026

Nach Jahren der Diskussion steht fest: Ab 1. Januar 2026 wird die Mehrwertsteuer auf alle Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt. Damit endet ein jahrelanges Hin und Her zwischen temporären Entlastungen und Rückkehr zum Regelsteuersatz.

Politischer Beschluss und Zielsetzung

Laut Bundestagsmeldung (hib 341/2025) hält die Bundesregierung an der im Koalitionsvertrag vereinbarten Senkung fest. Die Reduzierung gilt ausdrücklich für Speisen – unabhängig vom Ort des Verzehrs, nicht aber für Getränke. Ziel ist eine steuerliche Gleichbehandlung mit dem Lebensmitteleinzelhandel und die Stärkung der Gastronomie als wichtiger Wirtschaftszweig.

Hinweis:
Im Steueränderungsgesetz 2025 ist die Maßnahme bereits verankert. Sie soll zum 1. Januar 2026 automatisch in Kraft treten – vorbehaltlich der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Wirtschaftliche Argumente

Die Gastronomie zählt zu den arbeitsintensivsten Branchen Deutschlands. Auf denselben Umsatz kommen im Schnitt sechsmal mehr Beschäftigte als im Einzelhandel. Durch die Senkung auf 7 % können Betriebe:

  • gestiegene Energie- und Personalkosten besser kompensieren,
  • Investitionen in Ausstattung, Digitalisierung und Personal tätigen,
  • und Preisstabilität für Gäste sichern.

Laut DEHOGA gingen die realen Umsätze der Branche 2024 um fast 16 % gegenüber 2019 zurück – bei gleichzeitig stark gestiegenen Kosten . Die Senkung gilt daher als überfällige Maßnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Wiederbelebung der Innenstädte.

Fairness und EU-Vergleich

In 20 EU-Staaten gilt bereits ein reduzierter Steuersatz für Restaurantleistungen. Deutschland war bislang eines der wenigen Länder mit doppelter Regelung – 7 % für Mitnahme, 19 % für Verzehr vor Ort. Die Vereinheitlichung auf 7 % schafft internationale Vergleichbarkeit und beendet das sogenannte „Steuer-Wirrwarr“ zwischen Gastronomie, Bäckereien und Supermärkten .

Beispiel:
Ein belegtes Brötchen kostet beim Bäcker zum Mitnehmen 7 %. Wird es am Tisch serviert, waren bisher 19 % fällig – ein Unterschied, den künftig niemand mehr erklären muss.

Gesellschaftliche Bedeutung

Die Gastronomie ist mehr als eine Dienstleistung. Sie schafft Orte der Begegnung, fördert lokale Kultur und sichert regionale Wertschöpfungsketten. Ein einheitlicher Satz von 7 % trägt dazu bei, Essen außer Haus bezahlbar zu halten und gleichzeitig nachhaltige Betriebsstrukturen zu fördern – gerade für Familienbetriebe und ländliche Gasthäuser.

Fazit:
Die Reform ab 2026 ist nicht nur eine steuerliche Anpassung, sondern ein wirtschafts- und gesellschaftspolitisches Signal: Gastronomie soll wieder Zukunft haben.

Vorbereitung auf die Umstellung 2026

Die Senkung der Mehrwertsteuer auf 7 % ab 2026 betrifft alle Gastronomiebetriebe, die Speisen anbieten – vom kleinen Café bis zur Großküche. Wer frühzeitig vorbereitet ist, vermeidet Fehler und kann die Umstellung als Chance nutzen.

1. Kassensystem und Warenwirtschaft prüfen

Überprüfe, ob dein POS-System (Kasse, ERP, Warenwirtschaft) flexibel zwischen Steuersätzen unterscheiden kann.

Ab 2026 muss der Standardsteuersatz für Speisen automatisch auf 7 % geändert werden. Prüfe außerdem, ob Getränke weiterhin korrekt mit 19 % hinterlegt sind.

Hinweis:
Verwende eine Testphase oder Demo-Verkäufe, um die Umstellung risikolos zu prüfen. Eine fehlerhafte Steuerzuordnung kann im Prüfungsfall teuer werden.

2. Speisekarten und Preisgestaltung anpassen

Entscheide früh, ob du die Senkung an Gäste weitergibst oder zur Kostendeckung nutzt.

Passe anschließend Speisekarten, Menüs und Onlinepreise an – am besten schon im Dezember 2025. So startest du mit aktuellen Preisen und korrekten Steuerangaben ins neue Jahr.

Beispiel:
Menüpreis bisher 14,90 € (inkl. 19 %) → künftig 13,50 € bei gleicher Marge oder Preis beibehalten zur Stärkung der Rücklagen.

3. Personal und Buchhaltung informieren

Schule dein Team rechtzeitig: Servicepersonal sollte die neue Regelung kennen, um bei Gästefragen korrekt antworten zu können. Informiere auch Buchhaltung und Steuerberater, damit Belege, Konten und DATEV-Schnittstellen pünktlich umgestellt sind.

4. Kommunikation an Gäste

Transparente Kommunikation schafft Vertrauen. Weise auf deinen Kanälen (Website, Aushang, Social Media) kurz auf die Mehrwertsteuersenkung ab 2026 hin – ohne Werbesprache, nur mit Fakten. Das signalisiert Professionalität und Preisklarheit.

Mit guter Vorbereitung läuft die Umstellung reibungslos – und du profitierst sofort vom geringeren Steuersatz, ohne organisatorische Hürden.

Beleg- und Rechnungspflichten in der Gastronomie (2025/2026)

Damit deine Umsätze steuerlich sauber sind, muss der Beleg/Rechnung die gesetzlichen Angaben korrekt ausweisen. Das gilt für Bon, Rechnung und digitale Belege gleichermaßen.

Pflichtangaben nach § 14 UStG (Rechnung):

  • Name und Anschrift deines Betriebs
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Speisen/Getränke
  • Zeitpunkt der Leistung (Verkaufstag)
  • Entgelt je Steuersatz, anzuwendender Steuersatz (7 %/19 %) und Steuerbetrag
  • Gesamtbetrag (brutto)

Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto:

Vereinfachte Angaben reichen (Name/Anschrift, Datum, Bezeichnung, Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung, Bruttobetrag). Eine Steuernummer/USt-IdNr. und Rechnungsnummer sind hier nicht zwingend. Achte trotzdem auf klare Trennung 7 %/19 %.

Belegausgabepflicht & KassenSichV (Deutschland):

  • Belegpflicht nach § 146a AO i. V. m. KassenSichV: Für jeden Geschäftsvorfall ist ein Beleg bereitzustellen (Papier oder digital).
  • TSE-Pflicht (technische Sicherheitseinrichtung): Deine Kasse muss jeden Vorgang manipulationssicher protokollieren.
  • Bon-Inhalte: u. a. Transaktionsnummer, Zeitpunkt, Summe je Steuersatz, Seriennummer der Kasse/TSE.
  • Aufbewahrung: Kassen- und TSE-Daten revisionssicher speichern (GoBD), Belege 10 Jahre aufbewahren (digitale Belege zulässig).

Praxis: Trennung der Steuersätze auf dem Beleg

  • Positionen einzeln ausweisen (z. B. „Pizza Margherita 7 %“, „Cola 19 %“).
  • Menüs mit Speise+Getränk preislich splitten (sonst droht 19 % auf den Gesamtpreis).
  • Vor Ort vs. Mitnahme im POS sauber hinterlegen, damit automatisch der richtige Satz zieht.

Umstellung 2026 – was ändert sich auf dem Beleg?

  • Speisen laufen einheitlich mit 7 % (egal ob vor Ort oder to go).
  • Getränke bleiben 19 %.
  • Passe deshalb Artikelstammdaten, Steuerschlüssel und Bon-Layouts an (eigene Summenzeilen 7 %/19 %). Prüfe Testbons im Dezember 2025.

FAQ

Wann gilt 7 % und wann 19 % Mehrwertsteuer in der Gastronomie?

2025 gilt: 19 % für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, 7 % für Take-away oder Liefergerichte.

Ab 1. Januar 2026 gilt dauerhaft 7 % auf alle Speisen, unabhängig vom Verzehrort.

Getränke bleiben mit 19 % besteuert.

Gilt die Mehrwertsteuersenkung auch für Caterer?

Ja, aber nur, wenn es sich um reine Essenslieferungen handelt.

Sobald Serviceleistungen hinzukommen – z. B. Aufbau, Geschirr, Bedienung – gilt der volle Satz von 19 %.

Die geplante Vereinheitlichung ab 2026 betrifft alle Speisen, nicht Getränke oder reine Serviceleistungen.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer ab 2026 in Restaurants?

Für alle Speisen im Restaurant oder Café beträgt sie 7 %, für Getränke weiterhin 19 %.

Das gilt auch, wenn die Speisen auf Porzellan serviert oder am Tisch bedient werden.

Die Reform beseitigt die bisherige Trennung zwischen Verzehr vor Ort und Mitnahme.

Müssen Gastronomen die Senkung an Gäste weitergeben?

Nein. Die Senkung betrifft den Abgabepreis an das Finanzamt, nicht die Verkaufspreise.

Jeder Betrieb kann frei entscheiden, ob er die niedrigere Steuer an seine Gäste weitergibt oder die Marge erhöht, um Kostensteigerungen auszugleichen.

Wichtig ist nur, dass der Kassenbeleg den korrekten Steuersatz ausweist.

Hinweis:
Das Finanzministerium betont: Eine „unvollständige Weitergabe“ ist ausdrücklich zulässig, da die Maßnahme auch zur Stärkung der Angebotsseite gedacht ist (Bundestag hib 341/2025).

Was gilt bei Getränken?

Hier bleibt alles beim Alten:

  • Alkoholische und nicht-alkoholische Getränke: 19 %
  • Milchmischgetränke mit ≥ 75 % Milchanteil: 7 %
  • Pflanzliche Alternativen (z. B. Haferdrink): 19 %, da sie nicht unter die Milchdefinition fallen.

Was gilt für Schul- und Gemeinschaftsverpflegung?

Aktuell: 19 % auf alle Speisen, die mit Service vor Ort angeboten werden (z. B. Kantinen, Schulen).

Ab 2026 soll auch hier der ermäßigte Satz von 7 % gelten, sofern Speisen ausgegeben oder angeliefert werden. Getränke bleiben ausgeschlossen.

Was passiert, wenn ich den falschen Steuersatz verwende?

Falsche Angaben gelten als formaler Mangel. Das Finanzamt kann Nachzahlungen verlangen – unabhängig davon, ob Absicht bestand.

Bei regelmäßig wechselnden Angeboten empfiehlt sich daher ein POS-System mit automatischer Steuersatzlogik und klarer Trennung von Speisen und Getränken.

Christian
Christian
Gründer von shoperate

2025 gilt in der Gastronomie: 19 % auf Speisen vor Ort, 7 % auf Mitnahme, 19 % auf Getränke.

Ab 2026 wird der reduzierte Satz von 7 % auf alle Speisen dauerhaft eingeführt – ein entscheidender Schritt für faire Wettbewerbsbedingungen und Entlastung der Branche.

Betriebe sollten Kassensysteme, Preise und Abläufe rechtzeitig anpassen, damit der Wechsel reibungslos erfolgt.

lg Christian und das Team von shoperate

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Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafür aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

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