Trinkgeld bleibt in Österreich steuerfrei 💶 – aber sozialversicherungspflichtig. Ab 2026 gilt eine neue, bundesweit einheitliche Pauschale für alle Branchen mit Trinkgeld. Erfahre hier, wann du Trinkgeld versteuern musst, wie Kartenzahlungen zählen und was sich mit der neuen Regelung ändert.

Gute Nachricht 💶: Trinkgeld musst du in Österreich normalerweise nicht versteuern. Wenn dir ein Kunde oder Gast freiwillig etwas extra gibt – als Dank für deinen Einsatz – bleibt das steuerfrei. Das steht so auch im Einkommensteuergesetz (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG).
Wichtig ist: Das Trinkgeld darf nicht im Preis enthalten sein und du darfst keinen Anspruch darauf haben. Es muss also wirklich eine freiwillige Geste sein – zum Beispiel ein paar Euro extra nach dem Friseurbesuch oder im Restaurant.
Nur wenn das Trinkgeld fix vereinbart oder vom Chef ausbezahlt wird (zum Beispiel ein Bedienzuschlag auf der Rechnung), zählt es als Teil deines Lohns – und ist damit steuerpflichtig.
💡 Tipp: Auch wenn Trinkgeld steuerfrei bleibt, zählt es für die Sozialversicherung. Dafür gilt ab 2026 eine einheitliche Pauschale – was die Abrechnung einfacher und fairer macht.
Sobald das Trinkgeld nicht mehr freiwillig ist, musst du es versteuern. Das ist zum Beispiel so, wenn:
Dann gilt das Trinkgeld als normaler Lohn – und es fallen Steuern und Sozialversicherung an.
Bist du selbstständig (z. B. Friseur:in, Masseur:in oder Taxilenker:in), musst du jedes Trinkgeld als Einnahmeverbuchen. Es zählt zu deinem Gewinn und ist somit einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtig.
Merke: Freiwillig gegebenes Trinkgeld vom Kunden bleibt steuerfrei. Alles, was vertraglich geregelt oder automatisch eingerechnet ist, gilt als normales Einkommen.
Ja 💳, auch Trinkgeld mit Karte ist steuerfrei – wenn es freiwillig vom Gast kommt und du es tatsächlich bekommst. Der Ablauf: Der Kunde tippt am Terminal den Trinkgeldbetrag ein, das Geld landet zuerst auf dem Firmenkonto, und dein Chef überweist es dir danach.
Solange diese Weiterleitung klar dokumentiert ist, bleibt das Trinkgeld steuerfrei. Für die Sozialversicherung gilt trotzdem die Pauschale – wie bei Bargeld.
Beispiel: Ein Gast zahlt 60 € mit Karte, inklusive 5 € Trinkgeld. Du bekommst die 5 € über die Abrechnung ausbezahlt. → Steuerfrei, aber SV-pflichtig.
đź’ˇ Tipp: Bitte deinen Betrieb, Trinkgelder im Kassensystem ordentlich zu erfassen. So bist du bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite.
Das kommt darauf an, wer das Trinkgeld bekommt đź’ˇ:
👉 Angestellte – also z. B. Kellner:innen, Friseur:innen oder Fahrer:innen – müssen Trinkgeld nicht versteuern, wenn es freiwillig vom Kunden kommt. Es ist steuerfrei, zählt aber zur Sozialversicherung. Das heißt: Dein Arbeitgeber führt dafür automatisch einen kleinen Beitrag ab – du musst dich um nichts kümmern.
👉 Arbeitgeber:innen versteuern Trinkgeld nicht, wenn sie es nur weiterleiten. Wenn sie es aber behalten oder selbst auszahlen, gilt es als Betriebseinnahme – also steuerpflichtig.
👉 Selbstständige müssen jedes Trinkgeld voll versteuern – genau wie normale Einnahmen. Es zählt zum Gewinn und ist daher Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflichtig.
Kurz gesagt:
So bleibt klar: Nur das echte Trinkgeld vom Gast ist steuerfrei, alles andere gehört zum Einkommen.
Ab 1. Jänner 2026 wird in ganz Österreich eine einheitliche Trinkgeldpauschale eingeführt 🎉. Das bringt endlich Klarheit, weil bisher jedes Bundesland eigene Regeln hatte.
Künftig gilt: Trinkgeld bleibt steuerfrei, aber die Beiträge zur Sozialversicherung werden pauschal berechnet. Damit musst du oder dein Chef keine genauen Aufzeichnungen mehr führen – das spart Bürokratie.
Hier die neuen Pauschalen laut Einigung von Regierung, WKO und Ă–GB:
Ab 2029 werden die Beträge automatisch an die Inflation angepasst.
Laut ÖGB bringt das mehr Sicherheit: Du zahlst zwar ein paar Euro mehr an Sozialversicherung, bekommst aber später mehr Pension, Krankengeld und Arbeitslosengeld. Außerdem werden alle alten Nachforderungen wegen Trinkgeld rückwirkend eingestellt – ein echter Vorteil für die Branche.
Damit Trinkgeld steuerfrei bleibt, mĂĽssen vier einfache Regeln erfĂĽllt sein âś…:
Sind alle Punkte erfĂĽllt, bleibt das Trinkgeld steuerfrei. Wenn aber eine dieser Bedingungen nicht stimmt, wird das Trinkgeld steuer- und SV-pflichtig.
Beispiele:
💡 Pro Tipp: Schreib dir größere Trinkgelder kurz auf oder nutze das Kassensystem, um den Überblick zu behalten. Das hilft bei Prüfungen und zeigt, dass alles korrekt läuft.
Auch wenn Trinkgeld steuerfrei ist 💶, gilt es trotzdem als Einkommen für die Sozialversicherung. Das bedeutet: Du zahlst einen kleinen Beitrag, damit diese Beträge bei deiner Pension, deinem Krankengeld oder Arbeitslosengeldberücksichtigt werden.
Bis jetzt war das ziemlich unĂĽbersichtlich, weil jedes Bundesland eigene Pauschalen hatte. Ab 2026 wird das endlich einfacher: Es gibt bundesweit einheitliche Pauschalen, je nachdem, ob du mit Inkasso (z. B. Zahlkellner:in) arbeitest oder ohne Inkasso (z. B. KĂĽchenhilfe, Reinigungskraft).
Beispiel:
Wenn du 2026 als Zahlkellner:in arbeitest, rechnet dein Betrieb monatlich 65 € Trinkgeldpauschale in die SV ein. Das bedeutet für dich etwa 10 € mehr Beitrag, aber später rund 27 € mehr Pension pro Monat (laut ÖGB).
Wichtig:
Damit wird Trinkgeld endlich sozial abgesichert, ohne dass du oder dein Betrieb alles einzeln aufschreiben müssen – fair, einfach und nachvollziehbar.
Wenn du Angestellte:r bist, musst du dir um die Umsatzsteuer keine Sorgen machen – sie betrifft dich nicht.
Anders ist es bei Selbstständigen (z. B. Friseur:innen mit eigenem Studio, Taxiunternehmer:innen oder Foodtruck-Betreiber:innen):
Trinkgeld zählt hier zu den Betriebseinnahmen und ist damit umsatzsteuerpflichtig. Du musst es also in der Buchhaltung erfassen und die USt an das Finanzamt abführen.
Beispiel:
Du betreibst einen eigenen Salon und erhältst 20 € Trinkgeld für eine Hochzeitsfrisur. Dann musst du diese 20 € in der Einnahmenliste erfassen und Umsatzsteuer (je nach Steuersatz) berechnen.
đź’ˇ Tipp:
Wenn du Trinkgeld mit Karte bekommst, kannst du es direkt über dein Kassensystem als USt-pflichtige Einnahmebuchen. So bleibt alles sauber dokumentiert – und du hast bei der Steuererklärung keinen Stress.
Für Selbstständige – also etwa Friseur:innen mit eigenem Salon, Masseure, Taxiunternehmer:innen oder Foodtruck-Betreiber:innen – gelten andere Regeln als für Angestellte. 💼
Hier zählt jedes Trinkgeld als Teil des Umsatzes. Das bedeutet:
Auch wenn Kund:innen das Trinkgeld freiwillig geben, sieht das Finanzamt es bei Selbstständigen als Zahlung an das Unternehmen, nicht an die Person.
Beispiel:
Du führst einen eigenen Friseursalon und bekommst von einer Kundin 10 € Trinkgeld für eine besonders schöne Frisur. Dieses Geld musst du wie eine normale Einnahme behandeln und in deiner Buchhaltung erfassen.
đź’ˇ Tipp:
Trinkgelder immer im Kassenbuch oder in der Software mitbuchen. Das zeigt bei einer Betriebsprüfung, dass du alles korrekt machst – und schützt dich vor unangenehmen Nachzahlungen.
Kurz gesagt:
Für Selbstständige ist jedes Trinkgeld steuer- und umsatzsteuerpflichtig, egal ob bar oder mit Karte. Für Angestellte bleibt es dagegen steuerfrei, solange es freiwillig vom Kunden kommt.
Auch beim Trinkgeld gilt: Was sauber dokumentiert ist, macht keine Probleme. đź“‹
Gerade in Betrieben mit vielen kleinen Barzahlungen – etwa in der Gastronomie, im Friseursalon oder im Taxi – ist es wichtig, den Überblick zu behalten.
👉 Für Angestellte:
Wenn du Trinkgeld direkt vom Kunden erhältst, musst du es nicht auf der Rechnung ausweisen. Es ist steuerfrei und gilt als persönliche Zuwendung. Trotzdem sollte dein Arbeitgeber die Trinkgeldzahlungen im Kassensystem oder in der Lohnabrechnung erfassen, damit bei einer Prüfung klar ist, dass alles korrekt läuft.
👉 Für Selbstständige:
Hier sieht es anders aus. Jedes Trinkgeld gilt als Betriebseinnahme und muss im Kassenbuch oder in der Buchhaltungssoftware erfasst werden – egal ob bar oder mit Karte.
đź’ˇ Praxis-Tipp:
Moderne Kassensysteme haben eigene Trinkgeldfunktionen đź’ˇ:
So bleibt alles transparent, rechtssicher und prüfungssicher – und du sparst dir das manuelle Mitschreiben.
Beim Thema Trinkgeld passieren schnell kleine Fehler, die später teuer werden können 💡. Viele davon lassen sich leicht vermeiden, wenn man die wichtigsten Regeln kennt.
1. Trinkgeld ist im Preis enthalten:
Wenn auf der Rechnung oder Speisekarte steht, dass Trinkgeld bereits im Preis enthalten ist, gilt es nicht mehr als freiwillig. Damit wird es steuerpflichtig – und zählt wie normaler Lohn.
2. Sammelkassen ohne klare Aufteilung:
In vielen Betrieben gibt es eine gemeinsame Trinkgeldkasse. Das ist erlaubt, aber nur, wenn klar dokumentiert ist, wer welchen Anteil bekommt. Fehlt diese Aufzeichnung, wertet das Finanzamt das Trinkgeld als betrieblich organisiert – und damit steuerpflichtig.
3. Trinkgeld ĂĽber Karte nicht weitergeleitet:
Wenn Gäste Trinkgeld per Karte geben, muss es an die Mitarbeiter:innen weitergeleitet werden. Passiert das nicht, gilt es als Einnahme des Unternehmens – und wird steuer- sowie umsatzsteuerpflichtig.
đź’ˇ Tipp:
Führe eine einfache Liste oder nutze das Kassensystem, um Trinkgelder korrekt zu erfassen. Das zeigt bei einer Prüfung: Alles läuft sauber und nachvollziehbar.
Mehrere Entscheidungen österreichischer Finanzgerichte zeigen, wie genau beim Thema Trinkgeld geprüft wird ⚖️. Sie helfen zu verstehen, wann Trinkgeld wirklich steuerfrei bleibt – und wann nicht.
1. Trinkgeld ĂĽber Kreditkarte:
In einem Fall (BFG, GZ RV/7101185/2019) erhielt eine Servicekraft regelmäßig Trinkgeld per Karte. Das Geld ging zuerst an den Betrieb, wurde aber vollständig an die Mitarbeiter:innen weitergegeben. Das Gericht entschied: steuerfrei, weil das Trinkgeld vom Gast stammt und freiwillig gegeben wurde.
2. Arbeitgeber behält Trinkgeld ein:
In einem anderen Fall (BFG, GZ RV/7103676/2018) leitete der Arbeitgeber das Trinkgeld nicht vollständig weiter. Das Gericht urteilte, dass der einbehaltene Teil als betriebseigene Einnahme gilt – also steuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig.
3. Sammeltrinkgeld ohne Aufzeichnung:
Wenn Trinkgeld in einer Kasse gesammelt und pauschal verteilt wird, fehlt der direkte Bezug zwischen Gast und Empfänger:in. Laut Finanzgericht gilt das dann nicht als persönliches Trinkgeld, sondern als betrieblich organisiert – und ist damit steuerpflichtig.
Fazit aus der Rechtsprechung:
Nur freiwillig, direkt und nachvollziehbar gezahltes Trinkgeld bleibt steuerfrei. Arbeitgeber:innen sollten daher Transparenz und klare Dokumentation sicherstellen – das schützt beide Seiten bei einer Prüfung.

Trinkgeld bleibt in Österreich auch nach der neuen Regelung steuerfrei, solange es freiwillig und direkt vom Kunden kommt. 🍀
Was sich aber ändert: Ab 2026 gilt eine bundesweit einheitliche Sozialversicherungs-Pauschale. Damit wird Trinkgeld zwar beitragspflichtig, aber endlich einfach und fair geregelt.
Für dich als Arbeitnehmer:in bedeutet das mehr Sicherheit und Vorteile – etwa höhere Ansprüche bei Pension, Krankengeld und Arbeitslosengeld. Für Betriebe bringt die neue Pauschale Rechtssicherheit und weniger Bürokratie.
Kurz gesagt:
Trinkgeld bleibt also, was es sein soll: ein ehrliches Dankeschön für gute Arbeit, das fair behandelt wird – für Mitarbeiter:innen, Arbeitgeber:innen und Selbstständige gleichermaßen. 💶
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafĂĽr aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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