Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung Österreich 2025 – vollständiger Guide

Kleinunternehmerregelung

Christian

Christian

Gründer von shoperate

Die smarte Registrierkasse

Die Kleinunternehmerregelung ist die simpelste Art, in Österreich ohne Umsatzsteuer zu starten – ideal, wenn du wenig Bürokratie willst und unter der 55.000-Euro-Grenze bleibst. Hier erfährst du, wie viel du verdienen darfst, welche Regeln ab 2025 gelten und wann sich die Befreiung wirklich lohnt.

Kleinunternehmerregelung

Wie viel Geld darf ich als Kleinunternehmer steuerfrei verdienen?

Als Kleinunternehmer bist du von der Umsatzsteuer befreit, solange dein Jahresumsatz 55.000 Euro brutto nicht überschreitet. „Steuerfrei“ bedeutet hier ausschließlich: keine Umsatzsteuer verrechnen, keine UVA, keine Vorsteuerabzüge. Du zahlst allerdings weiterhin Einkommensteuer, wenn dein Gewinn über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt (der ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif).

Wichtig ist die Unterscheidung Umsatz vs. Gewinn. Der Umsatz entscheidet, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen darfst. Der Gewinn entscheidet, ob du Einkommensteuer zahlst. Zusätzlich gibt es für die Sozialversicherung eine eigene Kleinunternehmergrenze: Gewinn bis 6.613,20 Euro pro Jahr (2025) kann eine Ausnahme von der Pflichtversicherung ermöglichen.

👉 Du kannst also deutlich mehr Gewinn machen als 6.613 Euro – aber dann wirst du voll sozialversichert. Umsatzsteuerfrei bleibst du trotzdem, solange dein Umsatz unter 55.000 Euro bleibt.

Wie hoch ist die Grenze für Kleinunternehmer (2025)?

Seit 2025 gilt eine einheitliche Grenze von 55.000 Euro Jahresumsatz (brutto). Diese Grenze darfst du weder im aktuellen noch im vorherigen Jahr überschreiten. Und: Es zählt der gesamte Umsatz aller Tätigkeiten zusammen – egal ob Dienstleistungen, Handel, Vermietung oder gemischte Tätigkeiten.

Neu ab 2025 ist auch eine 10-Prozent-Toleranz. Wenn du die Grenze um max. 10 % überschreitest, kannst du die Befreiung bis Jahresende weiter nutzen. Erst ab dem Folgejahr musst du Umsatzsteuer verrechnen. Überschreitest du die Grenze jedoch um mehr als 10 %, wirst du ab dem Überschreitungszeitpunkt steuerpflichtig.

Nicht eingerechnet werden u. a. Hilfsgeschäfte, manche echte steuerfreie Umsätze und Reverse-Charge-Umsätze. Wichtig ist: Die Grenze gilt brutto, du ziehst keine fiktive USt mehr ab (alte Regel bis 2024).

Wie viel Gewinn darf ein Kleinunternehmer in Österreich machen?

Für die Kleinunternehmerregelung gibt es keine Gewinngrenze. Die Umsatzsteuerbefreiung hängt ausschließlich vom Umsatz ab. Du kannst also 10.000 Euro, 25.000 Euro oder 40.000 Euro Gewinn machen – alles egal, solange der Umsatz ≤ 55.000 Euro bleibt.

Gewinn ist aber relevant für:

  • Einkommensteuer (Progression ab ca. 12.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen)
  • Sozialversicherung (GSVG/FSVG)
  • mögliche Ausnahme von der Pflichtversicherung (unter 6.613,20 Euro Gewinn)

Steuerfrei im Sinne der Kleinunternehmerregelung heißt also NICHT, dass du keine Einkommensteuer zahlst. Es heißt nur: Du verrechnest keine Umsatzsteuer.

💡 Was viele übersehen: Wenn du hohe Investitionen tätigst, kann es sein, dass Regelbesteuerung + Vorsteuerabzug günstiger ist. Das behandeln wir später im Abschnitt „Wechsel zur Regelbesteuerung“.

Welche Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Die Regelung ist bequem – aber nicht immer wirtschaftlich sinnvoll. Die wichtigsten Nachteile:

  • Kein Vorsteuerabzug: Alle Einkäufe bleiben für dich „brutto = netto“. Bei großen Investitionen zahlst du drauf.
  • Limit von 55.000 Euro Umsatz: Sobald du wächst oder einen größeren Auftrag annimmst, kann die Befreiung mitten im Jahr kippen.
  • Ungeeignet für B2B: Firmenkunden wollen meist Rechnungen mit USt, um Vorsteuer abzuziehen. Ohne USt wirkst du oft weniger professionell.
  • EU-Pflichten bleiben: Reverse Charge, UID-Anträge, OSS für bestimmte Umsätze – die Befreiung schützt nicht vor diesen Regeln.
  • Option zur Steuerpflicht bindet fünf Jahre: Einmal entschieden, bleibst du lange drin.

💡 Kurz: Für einfache, kleine B2C-Tätigkeiten super. Für wachstums- oder investitionsintensive Geschäftsmodelle oft nicht optimal.

Kleinunternehmerregelung: Definition und Grundlagen

Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Sie gilt für Unternehmer:innen, deren Jahresumsatz 55.000 Euro brutto nicht übersteigt und die ihr Unternehmen in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben. Wenn du diese Regel anwendest, stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und musst keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Dafür entfällt dein Vorsteuerabzug, weil die Befreiung als „unecht steuerfrei“ gilt.

Der wichtigste Punkt: Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer, Sozialversicherung und andere Abgaben bleiben davon unberührt. Für dich heißt das: weniger Bürokratie, aber immer prüfen, ob sich der Wegfall des Vorsteuerabzugs wirtschaftlich lohnt.

Die Befreiung gilt automatisch ab dem ersten Euro Umsatz, solange du die Grenze einhältst. Möchtest du stattdessen Umsatzsteuer verrechnen (z. B. weil du hohe Investitionen hast), kannst du freiwillig in die Regelbesteuerung wechseln. Dieser Wechsel ist jedoch fünf Jahre bindend.

Die Grundlage ist immer dein gesamter Jahresumsatz aus allen betrieblichen Tätigkeiten. Dazu gehören auch Nebenaktivitäten, Mieteinnahmen oder Handel – sie werden gemeinsam beurteilt.

Umsatzgrenze 55.000 €: So funktioniert die Berechnung

Die zentrale Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto pro Jahr. Entscheidend ist der Gesamtumsatz aller Tätigkeiten, also alles, was du betrieblich leistest: Dienstleistungen, Handel, Vermietung, digitale Produkte oder gemischte Tätigkeiten. Die Grenze gilt brutto, das heißt: Du rechnest keine fiktive Umsatzsteuer heraus.

Für die Prüfung zählt immer ein vollständiges Kalenderjahr – unabhängig von deinem Gründungsmonat. Hast du z. B. im Juli gestartet, gilt trotzdem die volle 55.000-Euro-Grenze für das Jahr.

Beide Jahre müssen passen:

  • laufendes Jahr ≤ 55.000 Euro
  • Vorjahr ≤ 55.000 Euro

Damit vermeidest du, dass du zwar im aktuellen Jahr unter der Grenze bleibst, aber aufgrund des Vorjahres trotzdem steuerpflichtig wirst.

Eingerechnet werden alle steuerbaren Umsätze im Inland, also jene Leistungen, die grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen würden. Nicht eingerechnet werden Umsätze, die echt steuerfrei sind (z. B. bestimmte Gesundheitsleistungen), Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen oder Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf dich übergeht (Reverse Charge). Diese Fälle verändern die Kleinunternehmergrenze nicht.

Wenn du unterschiedliche Tätigkeiten ausübst, werden sie zusammengezählt. Ein pauschalierter Land- und Forstbetrieb fließt mit dem 1,5-fachen Einheitswert ein – eine häufige Stolperfalle im Nebenerwerb.

👉 Achte darauf: Die Grenze basiert auf dem vereinbarten Entgelt, nicht auf einer Konstruktion mit herausgerechneter Umsatzsteuer wie früher. Dadurch ist die Berechnung deutlich einfacher, aber auch strenger – große Einzelprojekte oder saisonale Spitzen können die Grenze schnell sprengen.

Bis zu 10 % Überschreitung erlaubt

Du darfst die 55.000-Euro-Grenze um bis zu 10 % überschreiten, ohne dass die Befreiung mitten im Jahr verloren geht. Das bedeutet: bis 60.500 Euro brutto kannst du das gesamte Jahr über umsatzsteuerfrei bleiben. Erst im nächsten Jahr wirst du steuerpflichtig.

Diese Toleranz ist besonders hilfreich, wenn du einmalig einen größeren Auftrag erhältst oder saisonale Spitzen hast – du musst nicht sofort den Steuersatz wechseln.

Sofortige Steuerpflicht bei mehr als 10 % Überschreitung

Sobald du mehr als 60.500 Euro Umsatz erreichst, greift die Toleranz nicht mehr. Dann bist du ab dem Überschreitungszeitpunkt umsatzsteuerpflichtig. Alle folgenden Umsätze musst du mit Umsatzsteuer verrechnen.

Das gilt auch, wenn der überschießende Betrag nur gering erscheint – entscheidend ist die Überschreitung der 10-%-Marke.

Beispiele zur Umsatzgrenze

Beispiel 1:
Du erreichst bis Oktober 54.800 Euro Umsatz. Im November kommen 500 Euro dazu, im Dezember 200 Euro. Gesamt 55.500 Euro.
→ unter +10 %, Regelung bleibt für das ganze Jahr anwendbar.

Beispiel 2:
Du machst 54.800 Euro bis Oktober und erhältst im November einen Auftrag über 7.000 Euro. Gesamt 61.800 Euro.
→ über +10 %, ab dem November musst du Umsatzsteuer verrechnen.

Beispiel 3:
Du hast im Vorjahr 62.000 Euro Umsatz gehabt, im aktuellen Jahr aber nur 40.000 Euro.
→ Vorjahr überschritten, keine Kleinunternehmerregelung möglich, trotz niedrigem aktuellen Umsatz.

Umsatz vs. Gewinn: Was zählt wirklich?

Für die Kleinunternehmerregelung zählt ausschließlich dein Umsatz. Der Gewinn spielt bei der Frage, ob du Umsatzsteuer verrechnen musst, keine Rolle. Solange dein Jahresumsatz ≤ 55.000 Euro brutto bleibt (und auch im Vorjahr ≤ 55.000 Euro lag), gilt die Kleinunternehmerbefreiung – unabhängig davon, wie viel Gewinn du erzielst.

Umsatz bedeutet: alle Einnahmen aus deinen betrieblichen Leistungen, bevor Kosten abgezogen werden. Dazu gehören Dienstleistungen, Verkäufe, Mieten oder sonstige gewerbliche Umsätze. Gewinn bedeutet: Umsatz minus Betriebsausgaben. Dieser Unterschied ist entscheidend, weil viele fälschlicherweise glauben, dass nur der Gewinn zählt.

Für Steuern und Sozialversicherung spielt der Gewinn aber sehr wohl eine Rolle. Einkommensteuer zahlst du auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz. Viele kleine Betriebe bleiben trotz hohem Umsatz steuerlich gering belastet, weil ihre Betriebsausgaben hoch sind.

Für die Sozialversicherung (GSVG/FSVG) gilt eine eigene Kleinunternehmergrenze: Liegt dein Gewinn unter 6.613,20 Euro pro Jahr (Wert 2025), kannst du dich von der Pflichtversicherung befreien lassen. Diese Grenze hat aber nichts mit der 55.000-Euro-Umsatzgrenze zu tun.

👉 Praktisch heißt das: Du kannst ein profitables kleines Unternehmen führen und trotzdem Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer bleiben – solange deine Umsätze begrenzt sind. Bei hoher Investitionstätigkeit hingegen kann die fehlende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs teuer werden. Genau deshalb ist eine Prüfung sinnvoll, ob die Regelbesteuerung wirtschaftlich günstiger wäre.

Sozialversicherung: Kleinunternehmer nach GSVG/FSVG

Neben der steuerlichen Kleinunternehmerregelung gibt es in Österreich eine eigene Kleinunternehmerregelung in der Sozialversicherung. Sie betrifft die Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) bzw. FSVG (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz). Diese Regelung hat nichts mit der Umsatzsteuergrenze von 55.000 Euro zu tun – sie basiert ausschließlich auf deinem Gewinn.

Du kannst dich von der Pflichtversicherung befreien lassen, wenn

  • dein Jahresgewinn ≤ 6.613,20 Euro liegt (Wert 2025),
  • du maximal 12 Monate pflichtversichert warst,
  • du keine weitere Pflichtversicherung (z. B. Angestelltenverhältnis) auslöst,
  • und du den Antrag fristgerecht stellst.

Die Befreiung gilt jeweils für ein Jahr und muss jährlich neu beantragt werden. Sie betrifft sowohl die Kranken- als auch die Pensionsversicherung, nicht jedoch die Unfallversicherung – die bleibt immer aufrecht.

Wenn dein Gewinn über der Grenze liegt, wirst du automatisch voll pflichtversichert. Das ist kein Nachteil: Viele Einsteiger unterschätzen, wie schnell eine Teilversicherung oder fehlende Pensionszeiten später teuer werden kann.

⚠️ Achtung bei mehreren Einkünften: Wenn du z. B. nebenbei unselbständig beschäftigt bist, kann die Selbständigkeit trotzdem eine GSVG-Pflicht auslösen. Relevant ist die Summe deiner Einkünfte, nicht nur der Gewinn eines Teilbereichs.

Wenn du mitten im Jahr startest, wird die Grenze zeitanteilig berechnet. Beispiel: Start im Juli → Grenze nur für sechs Monate → etwa 3.300 Euro.

👉 Die Sozialversicherungs-Kleinunternehmerregelung ist daher kein Umsatzthema, sondern ein Instrument, um Kleinstgewerben mit sehr niedrigen Gewinnen die Einstiegskosten zu erleichtern – ohne Einfluss auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung bietet dir mehrere praktische Vorteile, vor allem wenn du ein kleines, überschaubares Geschäft führst oder neu startest. Sie reduziert Aufwand, senkt Einstiegskosten und vereinfacht deine Abläufe deutlich.

👉 Der offensichtlichste Vorteil: Du verrechnest keine Umsatzsteuer. Dadurch bleiben deine Preise für Privatkund:innen niedriger, weil kein zusätzlicher Steuersatz aufgeschlagen wird. Besonders im Dienstleistungsbereich kann das ein echter Wettbewerbsvorteil sein.

👉 Ein weiterer Pluspunkt ist die Bürokratiefreiheit. Du musst weder eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben noch laufend Umsatzsteuer abführen. Das senkt deinen administrativen Aufwand und erleichtert die Buchhaltung. Wenn du ohne Steuerberater arbeitest, ist das ein wesentlicher Vorteil.

👉 Ebenfalls hilfreich: Die Kleinunternehmerregelung gilt automatisch, solange du unter der Umsatzgrenze bleibst. Du musst keinen Antrag stellen und bekommst keine neuen Pflichten. Erst wenn du aktiv zur Regelbesteuerung wechselst, entstehen zusätzliche Verpflichtungen.

👉 Gerade in der Gründungsphase ist auch der Cashflow-Effekt positiv. Da du keine Umsatzsteuer einhebst, fließt dir jeder Euro Umsatz sofort zu, ohne dass du später einen Teil ans Finanzamt abführen musst.

In Branchen mit stabilen, niedrigen Betriebsausgaben – zum Beispiel Kreativberufen, Coaching, Kosmetik oder Handwerk im Kleinstbetrieb – kann dieser einfache steuerliche Rahmen sinnvoller sein als die Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung reduziert zwar Bürokratie, bringt aber klare wirtschaftliche Einschränkungen mit sich — vor allem, wenn dein Unternehmen wächst oder größere Investitionen anstehen. Diese Nachteile solltest du kennen, bevor du dich darauf verlässt.

⚠️ Der größte Nachteil: Du hast keinen Vorsteuerabzug. Alles, was du einkaufst, bleibt für dich „brutto = netto“. Wenn du Geräte, Einrichtung, Waren oder Software anschaffst, zahlst du die Umsatzsteuer endgültig selbst. Bei Investitionen kann das schnell mehrere Tausend Euro ausmachen. Dadurch wird die Kleinunternehmerregelung in vielen Wachstumsphasen schlicht unattraktiv.

⚠️ Ein weiterer Nachteil betrifft deine Kundschaft. Bei B2B-Aufträgen wirkst du weniger professionell, wenn du keine Umsatzsteuer ausweist. Unternehmen zahlen lieber Rechnungen mit Umsatzsteuer, um die Vorsteuer abzuziehen. Fehlt dieser Vorteil, können Angebote im direkten Vergleich sogar teurer wirken.

⚠️ Die Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto kann dein Wachstum bremsen. Wenn du sie um mehr als 10 % überschreitest, wirst du ab dem Überschreitungszeitpunkt umsatzsteuerpflichtig. Das kann mitten im Jahr passieren — unangenehm, wenn Preise, Angebote oder laufende Verträge plötzlich angepasst werden müssen.

⚠️ Zusätzlich bleiben viele EU-Pflichten bestehen: Reverse Charge, UID-Nummer, OSS für bestimmte Leistungen. Die Kleinunternehmerregelung befreit dich nicht von diesen Themen. Das führt oft zu Fehlannahmen und späteren Nachzahlungen.

⚠️ Wenn du freiwillig in die Regelbesteuerung wechselst, bist du außerdem fünf Jahre gebunden. Ein Wechsel zurück ist erst danach möglich — unpraktisch, wenn sich deine Situation zwischendurch ändert.

Kleinunternehmerregelung ab 2025: Was ist neu?

Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich eine deutlich modernisierte Kleinunternehmerregelung. Die wichtigste Änderung ist die neue Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto. Damit entfällt das bisherige komplizierte Herausrechnen einer fiktiven Umsatzsteuer — die Grenze ist nun einfach der tatsächliche Bruttoumsatz. Das macht die Berechnung transparenter und verhindert Fehlinterpretationen, die unter der alten Netto-Grenze (35.000 Euro) häufig waren.

Neu ist auch die 10-Prozent-Toleranzgrenze. Solange du die Umsatzgrenze um maximal 10 % überschreitest, darfst du das gesamte Kalenderjahr weiterhin umsatzsteuerfrei bleiben. Diese Regel schützt dich vor der abrupten Steuerpflicht mitten im Jahr, wenn du nur leichte oder einmalige Umsatzspitzen hast.

Mit 2025 wird die Regel stärker an die EU-Kleinunternehmerbefreiung angepasst. Wenn du in mehreren EU-Staaten Umsätze erzielst, werden die nationalen Regeln einfacher aufeinander abgestimmt. Zusätzlich spielt die neue EU-weite Kleinunternehmergrenze von 100.000 Euro eine Rolle, wenn du Befreiungen in anderen EU-Staaten nutzen möchtest. Dafür braucht es eine Registrierung über das EU-Portal und die Einhaltung länderspezifischer Umsatzgrenzen.

Für Rechnungen gilt seit 2025 eine weitere Erleichterung: Als Kleinunternehmer darfst du deine Rechnungen wie Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro ausstellen. Das reduziert den Pflichtumfang und erleichtert die Arbeit bei vielen kleinen Verkäufen.

Insgesamt wurde die Kleinunternehmerregelung klarer, moderner und praxisfreundlicher gestaltet. Gleichzeitig bleibt sie wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn du geringe Investitionen und überwiegend B2C-Kunden hast.

Kleinunternehmer in der EU: UID, Reverse Charge, OSS

Auch wenn du als Kleinunternehmer in Österreich umsatzsteuerbefreit bist, greifen im EU-Binnenmarkt eigene Regeln. Viele glauben fälschlicherweise, dass die Befreiung „alle Steuerpflichten“ eliminiert. Das stimmt nicht. Du musst prüfen, wo die Leistung stattfindet, ob du eine UID-Nummer brauchst und ob die Steuerschuld auf dich übergeht. Gerade bei Online-Geschäften, Dienstleistungen oder Wareneinkauf aus dem EU-Ausland ist das essenziell.

Für Lieferungen und Leistungen ins Ausland gelten nicht die österreichischen Befreiungsgrenzen, sondern jene des Bestimmungslands. Auch Reverse Charge bleibt voll wirksam: Wenn du eine ausländische Dienstleistung erhältst, musst du die österreichische Umsatzsteuer berechnen und abführen – trotz Kleinunternehmerstatus. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Beim Warenimport aus der EU gilt die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro. Überschreitest du sie oder verzichtest auf die Schwelle (z. B. durch Nutzung einer UID), wirst du für den innergemeinschaftlichen Erwerb steuerpflichtig. Für digitale Leistungen und Fernverkäufe kann außerdem das OSS-System (One-Stop-Shop) relevant werden.

👉 Damit wird klar: Die Kleinunternehmerregelung schützt dich nur im Inland. Im EU-Kontext musst du trotzdem aktiv mitdenken.

UID-Pflichten

Als Kleinunternehmer bekommst du eine UID-Nummer nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Du musst im Antrag glaubhaft machen, warum du die UID brauchst. Typische Gründe:

  • du erhältst Dienstleistungen aus dem EU-Ausland (Reverse Charge),
  • du erbringst Dienstleistungen an EU-Unternehmer:innen,
  • du überschreitest die Erwerbsschwelle,
  • du nutzt OSS.

Wenn du zur Regelbesteuerung optierst, wird die UID automatisch vergeben.

👉 Wichtig: Auch wenn du eine UID hast, bleibst du Kleinunternehmer – die UID ändert deinen Status nicht.

Reverse Charge: Wenn du Dienstleistungen erhältst

Erhältst du als österreichischer Kleinunternehmer eine Dienstleistung eines EU-Unternehmens, musst du die Umsatzsteuer selbst berechnen (Reverse Charge). Beispiele: Webdesign, Software-Abos, Online-Werbung, Consulting.

Die Schritte:

  1. Rechnung ohne Umsatzsteuer erhalten.
  2. Österreichische Umsatzsteuer selbst berechnen.
  3. Betrag ans Finanzamt zahlen.
  4. Kein Vorsteuerabzug möglich.

Viele Kleinunternehmer übersehen das — die Folge sind Nachforderungen durch das Finanzamt.

Dienstleistungen an EU-Unternehmer:innen (B2B)

Erbringst du eine Leistung an ein Unternehmen in der EU, liegt der Leistungsort meist im Ausland. Dort ist der Leistungsempfänger steuerpflichtig (Reverse Charge im anderen Land). Du musst die Leistung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) eintragen. Dafür benötigst du wiederum eine UID-Nummer.

Die Rechnung stellst du ohne Umsatzsteuer aus und mit dem Hinweis „Reverse Charge“.

Warenimporte aus der EU (Erwerbsschwelle)

Wenn du Waren aus EU-Staaten erhältst, gelten zwei Szenarien:

👉 Unter 11.000 Euro pro Jahr:

  • Du wirst wie eine Privatperson behandelt. Der Lieferant verrechnet die österreichische Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug gibt es nicht.

👉 Über 11.000 Euro oder Verzicht:

  • du musst eine UID besitzen,
  • der Lieferant stellt eine Nettorechnung aus,
  • du berechnest und zahlst die Erwerbsteuer selbst,
  • kein Vorsteuerabzug.

Ein Verzicht auf die Erwerbsschwelle gilt für zwei volle Kalenderjahre für alle EU-Länder.

OSS (One-Stop-Shop) für Fernverkäufe und digitale Leistungen

Verkaufst du digitale Leistungen oder Waren an Privatkund:innen in der EU, kann OSS eine Rolle spielen. Für Kleinunternehmer gelten folgende Grundregeln:

  • Wenn deine EU-weiten digitalen Umsätze + Versandhandelsumsätze ≤ 10.000 Euro bleiben, gelten sie im Inland als ausgeführt → du darfst umsatzsteuerfrei verrechnen.
  • Überschreitest du die 10.000-Euro-Grenze, gilt die Umsatzsteuer des Bestimmungslands.
  • Um die Steuer dort abzuführen, kannst du OSS nutzen — dafür brauchst du wieder eine UID.

OSS macht die Abwicklung einfacher, ändert aber nichts an deiner fehlenden Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.

Rechnungsstellung für Kleinunternehmer

Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, musst du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Gleichzeitig darfst du aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Das ist wichtig: Sobald du trotzdem Umsatzsteuer auf der Rechnung anführst, schuldet du diesen Betrag dem Finanzamt – selbst wenn er dir wirtschaftlich gar nicht zusteht. Das nennt sich Steuerschuld kraft Rechnung.

Du darfst Rechnungen wie jede andere Unternehmerin erstellen, nur mit weniger Pflichtangaben. Seit 2025 kannst du sogar für alle deine Ausgangsrechnungen die vereinfachten Regeln der Kleinbetragsrechnung bis 400 Euro nutzen. Das reduziert den Inhalt auf das Wesentliche und spart Zeit – besonders praktisch, wenn du viele kleinere Leistungen abrechnest.

Wichtig ist ein klarer Hinweis auf die Befreiung, zum Beispiel:
„Umsatzsteuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung).“

Was auf deiner Rechnung stehen muss:

  • Name und Anschrift von dir und deinem Kunden
  • Rechnungsdatum
  • Leistungsdatum
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt (Bruttobetrag = Zahlbetrag)
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung

Du brauchst keine UID-Nummer anzugeben, außer du musst sie aufgrund deiner EU-Geschäfte beantragen. Ohne UID bist du nicht verpflichtet, sie auf Rechnungen zu verwenden.

⚠️ Wenn du die Umsatzgrenze überschreitest und steuerpflichtig wirst, musst du ab diesem Zeitpunkt korrekt Umsatzsteuer ausweisen. Für Rechnungen vor diesem Zeitpunkt bleibt alles beim Alten – auch wenn sie erst später bezahlt werden. Entscheidend ist das Leistungsdatum.

Wechsel in die Regelbesteuerung: Wann ist es sinnvoll?

Die Kleinunternehmerregelung ist bequem, aber nicht immer wirtschaftlich klug. In einigen Fällen ist es besser, freiwillig zur Regelbesteuerung zu wechseln. Dann verrechnest du Umsatzsteuer, reichst Umsatzsteuervoranmeldungen ein und hast im Gegenzug Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das kann unterm Strich deutlich günstiger sein.

Ein Wechsel ist vor allem dann sinnvoll, wenn du

  • hohe Investitionen planst (z. B. Geräte, Einrichtung, Umbau, Software),
  • überwiegend B2B-Kunden hast,
  • in einer Wachstumsphase bist und die 55.000-Euro-Grenze bald übersteigst,
  • viele Kosten hast, bei denen die Vorsteuer beträchtlich ist,
  • grenzüberschreitende Leistungen erbringst und ohnehin eine UID benötigst.

Die Option erklärst du schriftlich über das Formular U12 beim Finanzamt. Sobald du optierst, gilt die Umsatzsteuerpflicht rückwirkend für das gesamte Jahr — aber nur, solange dein Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Danach bist du fünf Jahre gebunden. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kannst du wieder zurück in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Der Widerruf muss bis zum 31. Jänner des neuen Jahres erklärt werden.

Ein Vorteil beim Wechsel ist die mögliche Vorsteuerberichtigung: Für bewegliche Anlagegüter kannst du für bis zu fünf Jahre rückwirkend anteilige Vorsteuer geltend machen, für Immobilien bis zu zwanzig Jahre. Das kann bei größeren Anschaffungen mehrere Tausend Euro an Ersparnis bringen.

💡 Zentral ist: Prüfe die Wirtschaftlichkeit. Wenn du nur geringe Ausgaben hast oder hauptsächlich B2C tätig bist, bringt dir die Regelbesteuerung meist keinen Vorteil. Bei wachsendem Unternehmen oder häufigen Investitionen lohnt sie sich hingegen in vielen Fällen deutlich.

Typische Szenarien, bei denen der Wechsel sinnvoll ist

  • Du baust deinen Salon um und investierst 20.000 Euro in Einrichtung → Vorsteuerersparnis ca. 4.000 Euro.
  • Du verkaufst überwiegend an Unternehmer:innen → Netto-Angebote werden konkurrenzfähiger.
  • Du planst Skalierung, Online-Shop oder EU-Vertrieb → UID/OSS werden ohnehin notwendig.
  • Deine Umsätze steigen stabil auf 45.000–55.000 Euro → die Grenze wird zum Risiko.

Praxisbeispiele

Konkrete Beispiele helfen dir besser einzuschätzen, ob die Kleinunternehmerregelung zu deinem Geschäftsmodell passt. Die folgenden Fälle zeigen typische Situationen aus der Praxis — klar, einfach und realitätsnah.

Beispiel 1: Kosmetikerin mit überwiegend Privatkund:innen

Eine mobile Kosmetikerin erzielt rund 32.000 Euro Umsatz pro Jahr. Ihre Ausgaben sind gering: etwas Material, Fahrtkosten, kleine Geräte. Sie arbeitet fast ausschließlich mit Privatkund:innen.

Warum passt die Regelung?

  • Kein Vorsteuerabzug nötig, weil geringe Kosten
  • Preise wirken günstiger für Privatkunden
  • Keine komplexe EU-Abwicklung

👉 Die Kleinunternehmerregelung ist hier wirtschaftlich sinnvoll.

Beispiel 2: IT-Dienstleister mit hohen Investitionen

Ein IT-Techniker betreut Firmenkunden und benötigt regelmäßig Hardware, Softwarelizenzen und Geräte. Umsatz: 48.000 Euro, Ausgaben: 22.000 Euro.

Problem: Ohne Vorsteuerabzug zahlt er mehrere Tausend Euro Umsatzsteuer endgültig selbst.

👉 Für ihn ist die Regelbesteuerung sinnvoller, weil B2B-Kunden USt bevorzugen und der Vorsteuerabzug viel Geld spart.

Beispiel 3: Handwerker mit großem Einzelauftrag

Ein Tischler arbeitet nebenberuflich und hat normalerweise 20.000–25.000 Euro Umsatz. Durch einen einmaligen Projektauftrag steigt sein Jahresumsatz auf 61.000 Euro.

Folge:

  • Die 55.000-Euro-Grenze wird um mehr als 10 % überschritten
  • Ab dem Überschreitungsmonat muss er Umsatzsteuer verrechnen
  • Laufende Aufträge müssen neu kalkuliert werden

👉 Die Regel kann mitten im Jahr kippen.

Beispiel 4: Trainerin mit gemischten Umsätzen (B2C + B2B)

Eine Fitnesstrainerin macht 18.000 Euro mit Privatkund:innen, 32.000 Euro mit Unternehmen, 3.000 Euro Materialverkauf. Gesamt: 53.000 Euro.

Ergebnis laut Gesetz:

  • Alle Umsätze sind steuerbar
  • Reverse-Charge-Eingangsleistungen werden nicht eingerechnet

👉 Sie ist weiterhin Kleinunternehmerin, solange sie nicht optiert.

Beispiel 5: Online-Verkäuferin mit EU-Kundschaft

Sie verkauft handgemachte Produkte über Etsy an EU-Privatkunden. Die Fernverkäufe in die EU überschreiten 10.000 Euro.

Folge:

  • Die Umsätze werden im Bestimmungsland steuerpflichtig
  • Sie braucht OSS und eine UID
  • Umsatzsteuerbefreiung gilt im Ausland nicht automatisch

👉 Die Kleinunternehmerregelung allein löst diese Pflichten nicht.

Diese Beispiele zeigen: Die Befreiung ist ideal für einfache B2C-Geschäfte mit niedrigen Kosten. Sobald Investitionen steigen, EU-Umsätze relevant werden oder B2B-Kunden im Fokus stehen, musst du die wirtschaftlichen Auswirkungen genau prüfen.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Viele Unternehmer:innen nutzen die Kleinunternehmerregelung, ohne die Details wirklich zu kennen. Das führt zu Nachzahlungen, verlorenen Vorteilen oder zur überraschenden Umsatzsteuerpflicht mitten im Jahr. Die folgenden Fehler passieren am häufigsten und lassen sich leicht vermeiden, wenn du die Regeln klar vor Augen hast.

Fehler 1: Umsatz und Gewinn werden verwechselt

Viele glauben, dass nur der Gewinn zählt. Tatsächlich entscheidet ausschließlich der Umsatz über die Kleinunternehmerregelung. Wer hohe Ausgaben hat, aber einen Umsatz über 55.000 Euro erreicht, verliert die Befreiung – auch bei geringem Gewinn.

Fehler 2: Umsatzsteuer wird trotzdem ausgewiesen

Wenn du ohne Option zur Regelbesteuerung Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, schuldet du diese Steuer dem Finanzamt. Das passiert oft durch Copy-Paste alter Rechnungsvorlagen. Lösung: Immer einen klaren Befreiungshinweis verwenden.

Fehler 3: Reverse Charge wird ignoriert

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, aber nicht von Reverse Charge. Wenn du z. B. Webdesign, Werbung oder Software-Abos aus der EU einkaufst, musst du die Umsatzsteuer selbst berechnen und ans Finanzamt zahlen. Viele wissen das nicht – bis die Nachforderung kommt.

Fehler 4: Die EU-Schwellen werden übersehen

Bei EU-Lieferungen, digitalen Dienstleistungen oder Versandhandel gelten zusätzliche Schwellen (z. B. 10.000-Euro-Schwelle). Wird diese überschritten, gilt die Steuer des Empfängerlands. Die österreichische Kleinunternehmerbefreiung greift im Ausland nicht automatisch.

Fehler 5: Die Umsatzgrenze wird nicht laufend überwacht

Besonders bei saisonalen Tätigkeiten oder spontanen Aufträgen wird die Grenze oft zu spät erkannt. Wird die 55.000-Euro-Grenze um mehr als 10 % überschritten, wirst du ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Das kann die Kalkulation sprengen.

Fehler 6: Fünfjährige Bindung bei Option wird unterschätzt

Wer zur Regelbesteuerung optiert, bleibt fünf Jahre gebunden. Viele entscheiden sich spontan für die Option, weil sie Vorsteuer ziehen wollen – und bereuen es später, wenn der Umsatz wieder sinkt. Hier ist vorherige Planung entscheidend.

Fehler 7: UID-Nummer wird falsch eingesetzt

Viele beantragen eine UID „zur Sicherheit“. Das kann aber EU-rechtliche Konsequenzen auslösen, z. B. den Verzicht auf die Erwerbsschwelle. UID nur beantragen, wenn sie tatsächlich gebraucht wird.

Diese Fehler sind vermeidbar, sobald du klar trennst: Was gilt für den Umsatz, was für den Gewinn, was für EU-Geschäfte, und wo beginnt die Steuerpflicht trotz Befreiung?

Checkliste: Bin ich für die Kleinunternehmerregelung geeignet?

Diese Checkliste hilft dir einzuschätzen, ob die Kleinunternehmerregelung zu deinem Geschäftsmodell passt. Sie ist bewusst einfach gehalten, damit du schnell erkennst, ob die Befreiung Vorteile bringt oder dich beim Wachstum bremst.

✅ Deine Umsätze liegen stabil unter 55.000 Euro
Wenn deine Umsätze regelmäßig darunter bleiben und keine starke Wachstumskurve zu erwarten ist, passt die Regelung gut. Bei stark schwankenden Einnahmen solltest du besonders auf die 10-%-Toleranz achten.

✅ Du hast geringe Investitionskosten

Wenn du wenig Equipment brauchst und deine Ausgaben niedrig sind, ist der fehlende Vorsteuerabzug kein Problem. Ideal ist die Regelung z. B. für Coaching, Kosmetik, kreative Dienstleistungen oder mobile Services.

✅ Deine Kunden sind überwiegend Privatkund:innen

B2C-Kunden haben keinen Vorteil durch Umsatzsteuer-Abzug. Für sie wirkt ein brutto=netto-Preis sogar preislich attraktiver.

✅ Du willst möglichst wenig Bürokratie

Keine UVA, keine Umsatzsteuerabrechnungen und weniger Rechnungsangaben: Die Regelung ist ideal, wenn du dich auf dein Kerngeschäft konzentrieren willst.

✅ Deine EU-Umsätze sind gering oder überschaubar

Wenn du kaum EU-Lieferungen oder digitale Dienstleistungen erbringst, bleiben zusätzliche Pflichten gering. Für komplexere EU-Geschäfte ist die Regelbesteuerung oft übersichtlicher.

Wenn mehrere Aussagen nicht zutreffen:
Dann solltest du prüfen, ob die Regelbesteuerung langfristig wirtschaftlicher ist. Besonders wenn du

  • hohe Kosten hast,
  • international tätig bist,
  • starkes Wachstum planst,
  • oder überwiegend B2B unterwegs bist.

Diese Checkliste ist ein schneller Orientierungspunkt – die endgültige Entscheidung hängt meistens vom Verhältnis zwischen Umsatz, Kostenstruktur und Kundschaft ab.

FAQ

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Nein. Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, musst du keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben. Ausnahme: Du musst Umsatzsteuer zahlen (z. B. Reverse Charge, innergemeinschaftlicher Erwerb). Diese Beträge meldest du separat.

Gilt die 55.000-Euro-Grenze anteilig, wenn ich erst im Laufe des Jahres starte?

Nein. Die Grenze gilt voll, egal ob du im Jänner oder im Dezember startest. Bei der Sozialversicherung wird die Gewinn-Grenze hingegen anteilig berechnet, bei der Umsatzsteuer nicht.

Brauche ich eine UID-Nummer als Kleinunternehmer?

Nur wenn du grenzüberschreitende Tätigkeiten hast: Reverse-Charge-Dienstleistungen, B2B-Leistungen in der EU, Überschreiten der Erwerbsschwelle oder Nutzung von OSS. Für rein österreichische Tätigkeiten brauchst du keine UID.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze knapp überschreite?

Bis 60.500 Euro (10 % über der Grenze) bleibt die Befreiung bis Jahresende gültig. Ab dem Folgejahr musst du Umsatzsteuer verrechnen. Überschreitest du mehr als 10 %, wirst du ab dem Überschreitungszeitpunkt steuerpflichtig.

Muss ich als Kleinunternehmer Einkommensteuer zahlen?

Ja, wenn dein Gewinn über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Einkommensteuer.

Kann ich Vorsteuer abziehen?

Nein. Kleinunternehmer sind unecht steuerbefreit, daher gibt es keinen Vorsteuerabzug – auch nicht für Ausgaben, die im Ausland steuerfrei wären.

Was passiert bei EU-Verkäufen an Privatpersonen?

Bleiben deine digitalen Dienstleistungen + EU-Versandhandelsumsätze unter 10.000 Euro, gelten sie in Österreich als ausgeführt. Überschreitest du diese Grenze, wird Umsatzsteuer des Kundenlands fällig (OSS möglich).

Kann ich sofort in die Regelbesteuerung wechseln?

Ja. Du kannst jederzeit zur Regelbesteuerung optieren. Die Option gilt rückwirkend für das gesamte Jahr (solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist) und bindet dich fünf Jahre lang.

Christian
Christian
Gründer von shoperate

Die Kleinunternehmerregelung ist eine einfache Möglichkeit, ohne Umsatzsteuerpflicht zu starten und den administrativen Aufwand gering zu halten. Sie gilt automatisch, solange dein Jahresumsatz 55.000 Euro brutto nicht überschreitet und du im Vorjahr ebenfalls unter der Grenze lagst. Für kleine, stabile B2C-Geschäfte ist das oft ideal: weniger Bürokratie, einfache Rechnungen, direkter Cashflow.

Wichtig ist aber zu verstehen, dass die Befreiung nur die Umsatzsteuer betrifft. Einkommensteuer, Sozialversicherung, Reverse Charge und EU-Regeln bleiben bestehen. Wer hohe Anschaffungen plant oder überwiegend B2B arbeitet, ist mit der Regelbesteuerung häufig besser beraten, weil der Vorsteuerabzug die Investitionskosten deutlich senkt.

Wenn du klare Grenzen hast, kaum EU-Umsätze machst und geringe Betriebsausgaben hast, ist die Kleinunternehmerregelung ein praktischer, schlanker Start. Sobald Wachstum, größere Projekte oder internationale Umsätze dazukommen, lohnt sich ein genauer wirtschaftlicher Vergleich.

lg Christian und das Team von shoperate

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Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafür aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

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