In der Gastronomie zählt jeder Prozentpunkt: Seit 2022 gelten wieder 10 % auf Speisen und 20 % auf Getränke. Erfahre hier, welche Steuersätze aktuell gelten, welche Ausnahmen du kennen musst und wie du Fehler bei der Abrechnung vermeidest – mit klaren Beispielen aus der Praxis.
Seit 2022 gelten in der österreichischen Gastronomie wieder die regulären Steuersätze: 10 % Umsatzsteuer auf Speisen und 20 % auf Getränke. Damit endete die während der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung von 5 %.
Für dich als Gastronom bedeutet das: Alles, was zubereitet und serviert wird – ob im Restaurant oder als Take-away –, fällt unter den ermäßigten Satz von 10 %, Getränke dagegen grundsätzlich unter den Normalsatz von 20 %.
Hinweis:
Eine gesetzliche Änderung ist für 2025 nicht vorgesehen. Dennoch wird politisch immer wieder über eine dauerhafte Reduktion diskutiert, um die Branche zu entlasten.
In Österreich gibt es drei Mehrwertsteuersätze:
Der Normalsatz von 20 % ist der Regelfall. Alle anderen Sätze müssen ausdrücklich im Umsatzsteuergesetz (§ 10 UStG 1994) oder in den WKO-Listen der begünstigten Leistungen genannt sein.
Für Gastronomiebetriebe sind vor allem die 10 % auf Speisen und die 20 % auf Getränke relevant. Werden beide auf einem Bon verrechnet, müssen sie getrennt ausgewiesen werden – das ist Pflicht laut Finanzamt und Kassensicherheitsverordnung.
Die Zuordnung zu 10 % oder 20 % Umsatzsteuer ist oft weniger eindeutig, als sie auf den ersten Blick scheint. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) nennt dazu mehrere typische Fälle:
Speisen mit 10 % USt:
Getränke mit 20 % USt:
Bei Milchmischgetränken entscheidet, welcher Bestandteil überwiegt – Milch oder das beigemischte Produkt (z. B. Kaffee, Eis, Kakao).
Überwiegend Milch → 10 % USt.
Beispiele:
Überwiegend Kaffee oder Tee → 20 % USt
Beispiele:
Entscheidend: Nicht der Name des Produkts, sondern das Zutatenverhältnis und der geschmacklich prägende Anteil. Sobald Kaffee dominiert, gilt der Normalsatz von 20 %.
Praxis-Tipp:
Die Finanz prüft im Zweifel nach der verkehrsüblichen Zusammensetzung. Wenn du ein eigenes Rezept verwendest (z. B. besonders milchhaltiger Iced Latte), dokumentiere den Milchanteil – so kannst du den ermäßigten Satz von 10 % belegen.
Einige Leistungen in der Gastronomie lassen sich nicht eindeutig als Speise oder Getränk zuordnen. In diesen Fällen entscheidet der charakteristische Leistungsinhalt – also, was für den Gast im Mittelpunkt steht.
Typische Sonderfälle:
Hinweis:
Die Einheitlichkeit der Leistung (§ 10 UStG 1994) spielt eine zentrale Rolle: Wenn ein Nebenprodukt dem Hauptzweck dient – etwa das Gedeck zum Menü – folgt es dem Steuersatz der Hauptleistung.
Für Speisen, die abgeholt oder geliefert werden, gilt grundsätzlich ebenfalls der ermäßigte Steuersatz von 10 %. Das betrifft also Pizza, Sushi oder Burger – egal, ob die Kundschaft im Lokal isst oder die Speisen mitnimmt.
Ausnahme: Getränke bleiben auch bei Lieferung oder Abholung mit 20 % Umsatzsteuer belegt. Dazu zählen Softdrinks, Bier, Wein oder Kaffee im To-go-Becher.
Beispiel:
Ein Take-away-MenĂĽ mit Nudelgericht und Cola wird so versteuert:
Nudelgericht → 10 %
Cola → 20 %
Wichtig:
Bei gemischten Bestellungen über Onlineplattformen oder Lieferdienste muss das Kassensystem beide Steuersätze korrekt trennen. Fehlerhafte Zuordnungen können bei einer Finanzprüfung als Steuerverkürzung gewertet werden.
Als Gastronom führst du nicht nur Umsatzsteuer ab, du kannst auch Vorsteuer abziehen – also die Umsatzsteuer, die du selbst beim Einkauf bezahlst (z. B. für Lebensmittel, Getränke, Reinigungsmittel oder Geräte).
Grundprinzip:
Du ziehst die bezahlte Vorsteuer von deiner vereinnahmten Umsatzsteuer ab. Nur die Differenz wird ans Finanzamt abgefĂĽhrt.
Beispiel:
Du verkaufst Speisen um 1.100 € (inkl. 10 % USt) → Umsatzsteueranteil 100 €.
Du kaufst Waren um 550 € (inkl. 10 % USt) → Vorsteueranteil 50 €.
Zahllast ans Finanzamt: 100 € – 50 € = 50 €.
Achtung:
Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 55.000 € netto (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) sind von der Umsatzsteuer befreit, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Praxis-Tipp:
Ein modernes Kassensystem wie shoperate hilft, Umsätze automatisch mit den richtigen Steuersätzen zu buchen und den Vorsteuerabzug korrekt vorzubereiten – das spart Zeit bei der Monatsmeldung.
Die Begriffe Umsatzsteuer (USt), Mehrwertsteuer (MwSt) und Vorsteuer werden im Alltag oft durcheinandergebracht – gemeint ist jedoch dasselbe Steuersystem, nur aus unterschiedlichen Perspektiven:
Beispiel:
Ein Restaurant kauft Getränke vom Großhändler ein (mit 20 % USt). Diese Umsatzsteuer wird zur Vorsteuer und kann bei der nächsten Meldung abgezogen werden.
Kurz gesagt:
Um die Gastronomie während der Pandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz für Speisen und Getränke zwischen Juli 2020 und Dezember 2021 auf 5 % reduziert. Diese Maßnahme galt auch für Beherbergung und Kulturleistungen.
Seit 1. Jänner 2022 gelten wieder die regulären Sätze: 10 % für Speisen, 20 % für Getränke. Die Rückkehr stellte viele Betriebe vor organisatorische Herausforderungen, etwa durch notwendige Kassen- und Preisumstellungen.
Hinweis:
Die befristete Senkung hatte keinen Einfluss auf die Dauerregelungen des Umsatzsteuergesetzes. Seitdem gelten wieder die gleichen Abgrenzungen zwischen Speisen und Getränken wie vor der Pandemie.
Auch wenn aktuell keine neue Reduktion geplant ist, bleibt das Thema steuerliche Entlastung der Gastronomie politisch präsent – insbesondere im Hinblick auf steigende Betriebskosten.
Die Forderung nach einer dauerhaften Senkung der Mehrwertsteuer für Gastronomiebetriebe bleibt aktuell. Branchenvertreter argumentieren, dass eine Reduktion auf 7 % oder 10 % auch für Getränke notwendig wäre, um kleinere Betriebe zu entlasten und Preiserhöhungen für Gäste zu vermeiden.
Bislang hat das Finanzministerium jedoch keine Pläne für eine generelle Steuersatzänderung bestätigt. Eine Reform könnte frühestens 2026 Thema werden – im Rahmen einer möglichen Steuerstrukturreform oder als konjunkturpolitische Maßnahme.
Argumente der BefĂĽrworter:
Hinweis:
Solange keine neue Regelung beschlossen ist, gilt weiter die Kombination 10 % für Speisen, 20 % für Getränke. Wer als Unternehmer:in auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Steuersätze regelmäßig mit den aktuellen WKO-Listen abgleichen.
In der Praxis passieren immer wieder Fehler bei der korrekten Anwendung der Umsatzsteuer – oft unbemerkt, bis das Finanzamt prüft. Hier die häufigsten Stolperfallen in der Gastronomie:
1. Falsche Zuordnung von Getränken:
Viele Betriebe behandeln Kaffee oder Tee fälschlich als Milchmischgetränke. Laut WKO gelten sie aber als Aufgussgetränke und damit mit 20 % zu versteuern.
2. Keine Trennung auf dem Bon:
Speisen (10 %) und Getränke (20 %) müssen getrennt ausgewiesen werden. Fehlt diese Aufteilung, kann das als Formfehler gewertet werden.
3. Take-away ohne korrekte Aufsplittung:
Auch bei Lieferservices gelten unterschiedliche Sätze. Werden Speisen und Getränke gemeinsam gebucht, muss die Kasse automatisch trennen.
4. Mischprodukte:
Produkte wie Eiskaffee oder Milchshakes enthalten Milch, aber auch Kaffee – entscheidend ist der überwiegende Bestandteil. Nur wenn Milch dominiert, gilt der 10 %-Satz.
Pro Tipp:
Halte deine Artikelstammdaten aktuell. Ein modernes POS-System hilft, Steuersätze automatisch zuzuordnen und Fehler zu vermeiden.
Mit dieser kurzen Ăśbersicht prĂĽfst du, ob deine Kasseneinstellungen und Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen:
âś… Speisen:
✅ Getränke:
âś… Bon & Rechnung:
✅ Sonderfälle:
Tipp:
Überprüfe deine Artikel regelmäßig mit der aktuellen WKO-Liste für ermäßigte Umsatzsteuersätze. So bleibst du rechtssicher – auch bei neuen Produkten.
Ein Blick über die Grenzen zeigt: Die österreichische Regelung liegt im europäischen Mittelfeld.
Vergleich ausgewählter Länder (Stand 2025):
FĂĽr EU-Mitgliedstaaten gilt:
Die meisten Länder nutzen den Spielraum, um Gastronomie und Tourismus steuerlich zu fördern. Auch in Österreich fordern Branchenverbände eine dauerhafte Reduktion – vor allem für Getränke.
In der österreichischen Gastronomie gelten 10 % Umsatzsteuer auf Speisen und 20 % auf Getränke. Diese Trennung ist gesetzlich festgelegt und muss auf jedem Beleg korrekt ausgewiesen werden.
Speisen – ob serviert, geliefert oder abgeholt – bleiben ermäßigt, während Getränke unabhängig vom Ort des Verzehrs dem Normalsatz unterliegen. Die frühere 5 %-Pandemieregelung ist ausgelaufen, und eine neue Senkung ist derzeit nicht beschlossen.
Für Gastronomen heißt das: Steuersätze regelmäßig prüfen, Kassensoftware aktuell halten und Rechnungen klar trennen. Nur so bleiben Abläufe rechtssicher und Finanzprüfungen problemlos.
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafĂĽr aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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